„Hessen vorn: Polizei setzt auf Videoüberwachung mit KI“
Das Vorpreschen des hessischen Gesetzgebers mag dem rechtspolitischen Ansinnen geschuldet sein, als Vorbild für die Gesetzgeber des Bundes und der anderen Länder gleichsam den Trend zu setzen. Es ist auch schwierig, sich vorzustellen, dass in einer Welt, in der vom Schulkind über Verwaltungen und Marktteilnehmer aller Art (bis hin zu kriminellen Akteuren) im Land und global zwar nahezu jeder KI-Software täglich vielfältig nutzt, ausgerechnet die Sicherheitsbehörden auf Methoden einer „klassischen“ Polizeiarbeit festgelegt bleiben sollen. Also eine offene Frage: Droht der Sicherheits- und Überwachungsstaat oder wäre nicht doch eine Art Waffengleichheit geboten?
Von Michael Bäuerle & Petra Gehring | 17.04.2025

„Hessen vorn: Polizei setzt auf Videoüberwachung mit KI“, so titelte FAZ-Online am 9.12.20241 und beschrieb damit nur einen Teil dessen, was sich in dem am 13.12.2024 verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen“ an neuen digitalen Verfahren verbirgt, die die Polizei künftig einsetzen darf.
Zwar nutzt das Land Hessen seit Längerem datengetriebene Verfahren im Sicherheitsbereich. Der Einsatz der Software „Gotham“ der umstrittenen Firma Palantir unter dem Namen „HessenData“, mittels derer die Polizei verschiedene Datenbestände automatisiert analysieren kann, hat sogar zu einer viel beachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt. Dieser Entscheidung zufolge war die gesetzliche Grundlage für den Softwareeinsatz zu unbestimmt und daher verfassungswidrig. Das Land Hessen musste nachbessern – und hat dies auch getan (vgl. dazu den Verantwortungsblog vom 12.9.2024)2. HessenData kommt also unter durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten Bedingungen inzwischen wohl3 rechtskonform zum Einsatz, und zwar für Datenbankanalysen im Bereich schwerer Kriminalität.
Ausweitung der Befugnisse
Das im Dezember 2024 verabschiedete neue Gesetz macht weitere Schritte. Es sah im ersten Entwurf vom 1.10.2024 (Landtags-Drucksache 21/1151) unter anderem eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme („Polizeidrohnen“, § 15d des Entwurfs zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung-Entwurf (HSOG-E)) vor. Ebenso enthielt es eine Ausdehnung der Befugnis zur Videoüberwachung des öffentlichen Raums (§ 14 Abs. 3, 3a, 4 HSOG-E) mit einer Erstreckung auf sog. Angsträume (also Orte, die „günstige Tatgelegenheiten für Straftaten mit erheblicher Bedeutung (…) bieten“). Darüber hinaus war eine deutliche Erweiterung der Befugnis zum Einsatz körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte, sogenannter „Body-Cams“, (vgl. § 14 Abs. 6 HSOG-E) vorgesehen, die durch Streichung der Beschränkung dieses Einsatzes auf öffentlich zugängliche Orte und die ausdrückliche Erlaubnis zum Einsatz auch in Wohnungen vorgenommen wurde.
Zum Gesetzentwurf fand am 12.11.2024 eine öffentliche Anhörung statt. Kurz vor dem Ende des Gesetzgebungsverfahrens wurde es überdies überraschend und wohl auch unabhängig von der Anhörung am 5.12.2024 noch einmal geändert (LT-Drs 21/1448). Nunmehr waren zusätzlich völlig neue Regelungen von großer Reichweite vorgesehen: So wurde die Befugnis zur Videoüberwachung auf den Einsatz von Techniken zur sog. Mustererkennung und zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung von Personen ausgedehnt. Zudem wurde ein zuvor formulierter Ausschluss der Verwendung von künstlicher Intelligenz bei der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse – also auch für den Einsatz von HessenData – gestrichen. Das Gesetz wurde in dieser geänderten Fassung am 12.12.2024 beschlossen und trat am 19.12.2024 in Kraft.
Ungeachtet der gesetzgeberischen Verfahrensweise, die im Hinblick auf die Änderung „in letzter Minute“ auf Kritik der Opposition im hessischen Landtag stieß,4 setzt sich das Land Hessen damit als Gesetzgeber gleichsam an die Spitze der Bewegung zur Einführung von KI- und Big Data-Verfahren im Bereich der Sicherheitsbehörden.5 Denn: Zwar gab und gibt es auch im Bund und in anderen Ländern entsprechende Initiativen,6 keine davon hat oder hätte jedoch eine so weitreichende Ausstattung der Sicherheitsbehörden mit digitalen Verfahren und Instrumenten zur Folge gehabt.
Versicherheitlichung der Selbstwahrnehmung
Es scheint, als kämen auf der einen Seite die Faszination der KI-Technologie und auf der anderen Seite Tendenzen zur „Versicherheitlichung“ (securitization) der Selbstwahrnehmung und auch der Selbststeuerung moderner Gesellschaften zusammen. Der Trend zur Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zum Einsatz von Big Data- und KI-gestützten Instrumenten setzt sich auch in den derzeitigen Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene fort. In den von der Plattform „Frag den Staat“ veröffentlichten Papieren der gerade abgeschlossenen Koalitionsverhandlungen hieß es, die „AG 1 – Innen, Recht, Migration und Integration“ habe einvernehmlich beschlossen:
„Die Sicherheitsbehörden sollen für bestimmte Zwecke eine Befugnis zur Vornahme einer automatisierten (KI-basierten) Datenanalyse erhalten. Unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen bei schweren Straftaten wollen wir den Strafverfolgungsbehörden eine retrograde biometrische Fernidentifizierung zur Identifizierung von Täterinnen und Tätern ermöglichen. Zur nachträglichen Identifikation von mutmaßlichen Tätern wollen wi[r] eine Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten. Das Bundeskriminalamt soll eine Rechtsgrundlage für das Testen und Trainieren von IT-Produkten erhalten, (…)“.7
Dieser Satz findet sich nun in der Tat unverändert in dem jüngst veröffentlichten Koalitionsvertrag des Bundes.8 Selbst wenn alle diese Pläne dereinst umgesetzt sind, wird das Land Hessen dem Bund hinsichtlich digitalisierter und KI-gestützter Eingriffsinstrumente noch insoweit voraus sein, als der Bund im Rahmen der Videoüberwachung bislang weder biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung noch automatische Mustererkennung zulässt. Immerhin soll jedoch eine KI-gestützte automatisierte Datenanalyse und -auswertung auch auf Bundesebene nun ermöglicht werden. Von den anderen Bundesländern haben zwar Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz inzwischen Ermächtigungsgrundlagen für automatisierte Datenanalysen der Polizei,9 schließen jedoch den Einsatz von KI explizit aus (Bayern und Nordrhein-Westfalen) oder treffen dazu keine ausdrückliche Regelung (Rheinland-Pfalz). KI-gestützte Videoüberwachung ist bisher in keinem anderen Bundesland vorgesehen.
Das Vorpreschen des hessischen Gesetzgebers mag mit Blick auf aktuelle Entwicklungen dem durchaus nachvollziehbaren rechtspolitischen Ansinnen geschuldet sein, als Vorbild für die Gesetzgeber des Bundes und der anderen Länder gleichsam den Trend zu setzen. Es ist auch schwierig, sich vorzustellen, dass in einer Welt, in der vom Schulkind über Verwaltungen und Marktteilnehmer aller Art (bis hin zu kriminellen Akteuren) im Land und global zwar nahezu jeder KI-Software täglich vielfältig nutzt, ausgerechnet die Sicherheitsbehörden auf Methoden einer „klassischen“ Polizeiarbeit festgelegt bleiben sollen. Wäre hier nicht doch eine Art Waffengleichheit geboten? Oder muss der Staat grundsätzlich – und dies vielleicht gerade im KI-Zeitalter – seine Kompetenzen in Sachen Sicherheit begrenzen?
Verfassungs- und europarechtskonform?
Unter verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten droht dem Land unterdessen erneut Ungemach. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Einsatz von künstlicher Intelligenz im Rahmen automatisierter Datenanalysen nicht gänzlich ausgeschlossen. Es hat die Einführung solcher Werkzeuge jedoch – wie bei seinen zahlreichen anderen „Ja-Aber“-Entscheidungen zum Informationsrecht der Sicherheitsbehörden10 – an strenge Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung nach der Neuregelung zumindest fraglich ist.11 Zudem ist „künstliche Intelligenz“ ein unscharfer Begriff, zu dem auch das Palantir-Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur wenig Klärungshilfe liefert. Alle bewegen sich auf Neuland. Hier könnte dem hessischen Gesetzgeber also – wie schon in vorherigen Fällen12 – eine erneute „Strafrunde für die Innere Sicherheit“13 bevorstehen.
Zugleich muss sich die Neuregelung schon im Hinblick auf den KI-Einsatz allgemein, insbesondere aber wegen der Befugnis zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung nunmehr an den europarechtlichen Anforderungen der KI-Verordnung14 messen lassen. Denn die EU bemüht sich darum, das große Wort „KI“ rechtlich auszubuchstabieren. Eine KI-gestützte automatisierte Datenanalyse dürfte nach deren Kriterien im Hinblick auf ihr Potential zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen als sog. Hochrisikosystem i.S.d. Art. 6 KI-VO einzustufen sein15 und die nach Art. 5 KI-VO grundsätzlich verbotene biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist für Zwecke der Inneren Sicherheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen und im Rahmen sehr enger Grenzen zulässig.
Selbst bei Einhaltung der materiellen Vorgaben der KI-Verordnung sehen Art. 6 bis 49 KI-VO für diese beiden Technologien neben anderen Pflichten der Anbieter und Betreiber eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27 KI-VO) und eine EU-Datenbankregistrierung (Art. 49 KI-VO) vor. Beides kann bisher noch nicht vorliegen, denn die Regulationen sind noch nicht in Kraft. Insoweit ist Hessen mit seinem neuen Gesetz bisher nur in der Theorie vorn. Für eine europarechtskonforme Anwendung bedarf es jedenfalls noch einiger weiterer Schritte, und ob das Gesetz einer Prüfung in Karlsruhe standhält, muss zunächst geklärt werden, denn es ist fraglich.
Angesichts der gegenwärtigen Bemühungen der Gesetzgeber des Bundes und einiger Länder, dem hessischen Modell im Hinblick auf die Einführung KI-gestützter Instrumente für die Sicherheitsbehörden zu folgen, könnte Hessen indessen zumindest insoweit Vorbild werden, als anhand seines Gesetzes die verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen alsbald geklärt werden können. Hessen wäre also vor allem Tempomacher. Ob auch Rollenmodell, wird abzuwarten sein. Wie in den meisten anderen Bereichen bleibt die Digitalisierung im Bereich der Sicherheitsbehörden auch unter rechtspolitischen und -dogmatischen Gesichtspunkten ein hochdynamischer Prozess, über den – auch in diesem Blog – hiermit sicher nicht zum letzten Mal zu berichten sein wird. ■
Anmerkungen
- Vgl. Katharina Iskandar (2025): Polizei setzt auf Videoüberwachung mit KI. In: faz.net: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/hessen-vorn-polizei-setzt-auf-videoueberwachung-mit-ki-110162219.html [17.3.2025]; der Titel des Artikels hat sich geändert, „Hessen vorn“ findet sich aber noch in der URL des Beitrags. ↩︎
- Michael Bäuerle (2024): Karlsruhe locuta, causa non finita – Palantir, die Polizei und kein Ende. In: Verantwortungsblog: https://zevedi.de/karlsruhe-locuta-causa-non-finita-palantir-die-polizei-und-kein-ende/ [12.09.2024]. https://doi.org/10.60805/vp3w-fk07. ↩︎
- Auch gegen die Neuregelung bestehen indessen nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Bedenken; sie mündeten in einer weiteren Verfassungsbeschwerde (abzurufen unter Gesellschaft für Freiheitsrechte: GFF erhebt Verfassungsbeschwerde gegen uferlose Big Data-Methoden im Polizeigesetz von NRW: Der Einsatz von „Data Mining“ braucht strenge Voraussetzungen. https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-stop-data-mining [06.10.2022]); vgl. näher Markus Möstl/Michael Bäuerle (Hg.): Beck’scher Onliner Kommentar Polizei und Ordnungsrecht Hessen, 33. Ed. 1.6.2024, HSOG § 25a Rn. 31 ff (https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKPolRH_33%2FHESSOG%2Fcont%2FBECKOKPOLRH%2eHESSOG%2eP25A%2eglA%2eglV%2ehtm [08.04.2025]). ↩︎
- Vgl. den Bericht der Hessenschau (2025): Hessische Polizei darf KI bei Videoüberwachung einsetzen. https://www.hessenschau.de/politik/landtag/videoueberwachung-mit-ki-cdu-und-spd-erweitern-rechte-der-polizei-v2,landtag-sicherheitspaket-100.html [21.03.2025]; zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dieses Verfahrens BeckOK PolR Hessen/Bäuerle: HSOG, Entwicklung und Strukturen des Polizei- und Ordnungsrechts in Hessen, Rn. 19 e ff. ↩︎
- Vgl. zum Rechtsrahmen auch Dieter Kugelmann/Antonia Buchmann (2025): Der Algorithmus und die Künstliche Intelligenz als Ermittler. In: Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsreicht (GSZ) 1, S. 1-44. ↩︎
- Vgl. Bundestags-Drucksache 20/12805 (inzwischen verabschiedet), wonach im Asylverfahren nunmehr der nachträgliche biometrische Abgleich von Lichtbildern mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zulässig ist sowie BT-Drucks 20/12806 (nichtmehr verabschiedet), wonach dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei der Einsatz einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse nach dem Vorbild Hessens sowie ebenfalls der nachträgliche biometrische Abgleich von Lichtbildern mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ermöglicht werden sollte (vgl. §§ 39a, 63b des Entwurfs zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes(BKAG)-E und § 34b des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes(BPolG)-E). Auf Landesebene hat etwa Rheinland-Pfalz mit § 65a des Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) durch Gesetz vom 25.2.2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) S. 15) jüngst ebenfalls eine Ermächtigungsgrundlage für eine automatisierte Datenanalyse geschaffen. ↩︎
- Vgl. FragDenStaat: Koalitionsverhandlungen CDU/CSU/SPD AG 1 – Innen, Recht, Migration und Integration. https://fragdenstaat.de/dokumente/258013-koalitionsverhandlungen-cdu-csu-spd-ag-1-innen-recht-migration-und-integration/, Zeilen 252 bis 260 [26.3.2025]; vgl. dazu auch Hasso Suliak (2025): Was Union und SPD im Bereich „Innen und Recht“ planen. in: Legal Tribune Online: https://www.lto.de/persistent/a_id/56877 [26.03.2025]. ↩︎
- Vgl. CDU/CSU/SPD: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 21. Legislaturperiode. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf [10.04.2025] (S. 89, Zeilen 2850 bis 2856; eine etwas allgemeinere und gekürzte Ankündigung dieser Absichten findet sich schon auf S. 82, Zeilen 2633 bis 2637). ↩︎
- Vgl. § 61a Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (BayPAG)), § 23 Abs. 6 POG NRW und § 65a POG Rh.-Pf. ↩︎
- Vgl. die Übersicht bei Michael Bäuerle (2024): Das Informationsrecht der Sicherheitsbehörden zwischen Konstitutionalisierung und Europäisierung. Frankfurt am Main: Verlag für Polizeiwissenschaft 2024, S. 88 ff.; zu den dort genannten 29 Entscheidungen sind inzwischen der Beschluss vom 17.4.2024 (- 1 BvR 2133/22, Hessisches Verfassungsschutzgesetz, Zeitschrift für Datenschutz 2024, 690 ff.), das Urteil vom 1.10.2024 (- 1 BvR 1160/19 -, BKAG II, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2024, 1736 ff. [m. Anm. Wittenberg]), der Beschluss vom 8.10.2024 (- 1 BvR 1743/16 -, – 1 BvR 2539/16 – Strategische Fernmeldeüberwachung II, Verwaltungsrundschau (VR) 2025, 36 ff.) sowie der Beschluss vom 14.11.2024 – 1 BvL 3/22 – (Observation und Einsatz technischer Mittel) hinzugekommen (Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 14. November 2024. https://www.bverfg.de/e/ls20241114_1bvl000322 [08.04.2025]). ↩︎
- Vgl. dazu Michael Bäuerle (2025): Automatisierte und KI-gesteuerte Datenverarbeitung und -analyse bei den Sicherheitsbehörden. Perspektiven und Grenzen sicherheitsbehördlicher „Datafizierung“. In: Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 15, Heft 3, S. 128-131 (m.w.N.). ↩︎
- Vgl. BVerfG Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, 1505 ff. (Automatisierte Kennzeichenerfassung), BVerfG NJW 2019, 842 ff. (Automatisierte Kennzeichenerfassung II), BVerfG NVwZ-RR 2025, 10 ff. (Hessisches Verfassungsschutzgesetz). ↩︎
- So mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts schon früh Christian Rath (2013): Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts, Berlin: Verlag Klaus Wagenbach 2013, S. 60 ff., der insoweit auch den früheren Präsidenten des Gerichts Andreas Voßkuhle mit dem neutraleren Begriff der „Reflexionsschleifen“ zitiert (S. 61 unter Berufung auf Die Zeit vom 16.5.2021). ↩︎
- Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz. ↩︎
- So auch Schöndorf-Haubold/Giogios: „Es ist schwer vorstellbar, dass KI-fähige Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse wie z.B. hessenDATA, sofern mit ihrer Hilfe (schon aufgrund nationaler Grundrechtsanforderungen ausschließlich vorbereitende) Such- und Musterabfragen vorgenommen werden, als Systeme mit minimalen Risiken unterhalb der Schwelle der Hochrisiko-KI gelten könnten.“ (Bettina Schöndorf-Haubold/Christopher Giogios (2024): KI im Einsatz für die Sicherheit: Innovation und Kontrolle im Spannungsfeld von europäischer Gesetzgebung und nationaler Souveränität. In: Verfassungsblog vom 10.12.2024: https://verfassungsblog.de/ki-im-einsatz-fur-die-sicherheit/ [08.04.2025]. https://dx.doi.org/10.59704/9f52cf6bc2e03d8d. ↩︎
Literatur
Bäuerle, Michael (2024a): Das Informationsrecht der Sicherheitsbehörden zwischen Konstitutionalisierung und Europäisierung. Frankfurt am Main: Verlag für Polizeiwissenschaft 2024.
Bäuerle, Michael (2024b): Karlsruhe locuta, causa non finita – Palantir, die Polizei und kein Ende. In: Verantwortungsblog: https://zevedi.de/karlsruhe-locuta-causa-non-finita-palantir-die-polizei-und-kein-ende/ [12.09.2024]. https://doi.org/10.60805/vp3w-fk07.
Bäuerle, Michael (2025): Automatisierte und KI-gesteuerte Datenverarbeitung und -analyse bei den Sicherheitsbehörden. Perspektiven und Grenzen sicherheitsbehördlicher „Datafizierung“. In: Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 15, Heft 3, S. 128-131.
CDU/CSU/SPD: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 21. Legislaturperiode. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf [10.04.2025].
Deutscher Bundestag (2024a): Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (Bundestags-Drucksache 20/12805), 09.09.2024, Berlin.
Deutscher Bundestag (2024b): Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung (Bundestags-Drucksache 20/12806), 09.09.2024, Berlin.
FragDenStaat: Koalitionsverhandlungen CDU/CSU/SPD AG 1 – Innen, Recht, Migration und Integration. https://fragdenstaat.de/dokumente/258013-koalitionsverhandlungen-cdu-csu-spd-ag-1-innen-recht-migration-und-integration/ [26.3.2025].
Gesellschaft für Freiheitsrechte: GFF erhebt Verfassungsbeschwerde gegen uferlose Big Data-Methoden im Polizeigesetz von NRW: Der Einsatz von „Data Mining“ braucht strenge Voraussetzungen. https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-stop-data-mining [06.10.2022].
Hessenschau (2025): Hessische Polizei darf KI bei Videoüberwachung einsetzen. https://www.hessenschau.de/politik/landtag/videoueberwachung-mit-ki-cdu-und-spd-erweitern-rechte-der-polizei-v2,landtag-sicherheitspaket-100.html [21.03.2025].
Hessischer Landtag (2024a): Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen (Landtags-Drucksache 21/1151), 01.10.2024, Wiesbaden.
Hessischer Landtag (2024b): Änderungsantrag zu Gesetzesentwurf Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen (Landtags-Drucksache 21/1448), 05.12.2024, Wiesbaden.
Kugelmann, Dieter/Buchmann, Antonia (2025): Der Algorithmus und die Künstliche Intelligenz als Ermittler. In: Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsreicht (GSZ) 1, S. 1-44.
Iskandar, Katharina (2025): Polizei setzt auf Videoüberwachung mit KI. In: faz.net: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/hessen-vorn-polizei-setzt-auf-videoueberwachung-mit-ki-110162219.html [17.3.2025].
Möstl, Markus/Bäuerle, Michael (Hg.): Beck’scher Onliner Kommentar Polizei und Ordnungsrecht Hessen, 33. Ed. 1.6.2024, HSOG § 25a Rn. 31 ff. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKPolRH_33%2FHESSOG%2Fcont%2FBECKOKPOLRH%2eHESSOG%2eP25A%2eglA%2eglV%2ehtm [08.04.2025].
Rath, Christian (2013): Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts, Berlin: Verlag Klaus Wagenbach 2013.
Schöndorf-Haubold, Bettina/Giogios, Christopher (2024): KI im Einsatz für die Sicherheit: Innovation und Kontrolle im Spannungsfeld von europäischer Gesetzgebung und nationaler Souveränität. In: Verfassungsblog: https://verfassungsblog.de/ki-im-einsatz-fur-die-sicherheit/ [10.12.2024]. https://dx.doi.org/10.59704/9f52cf6bc2e03d8d.
Suliak, Hasso (2025): Was Union und SPD im Bereich „Innen und Recht“ planen. in: Legal Tribune Online: https://www.lto.de/persistent/a_id/56877 [26.03.2025].
Zitiervorschlag
Bäuerle, Michael & Gehring, Petra (2025): „Hessen vorn: Polizei setzt auf Videoüberwachung mit KI“. In: Verantwortungsblog. https://zevedi.de/hessen-vorn-polizei-setzt-auf-videoueberwachung-mit-ki/ [17.04.2025]. https://doi.org/10.60805/bg4s-0k59.