Datentreuhänder – oder: Wie verantwortungsbewusstes Datenteilen gelingen kann
In den vergangenen Jahren gab es starke Bemühungen innerhalb der EU, einen eigenständigen europäischen Weg der Digitalisierung zu entwickeln – jenseits der Modelle des Überwachungskapitalismus der USA oder des chinesischen Überwachungsstaats. Hierbei kommt aus Sicht der EU neuartigen Formen neutraler Datenvermittlungsdienste – also etwa Datentreuhändern oder auch Datengenossenschaften – eine entscheidende Rolle zu. Sie sollen Datengebenden Datensouveränität garantieren und ein verantwortungsbewusstes Datenteilen ermöglichen.
Von Christian Person & Till Seidemann | 11.12.2025

Datenteilen und Verantwortungsbewusstsein – angesichts des Erstarkens einer auf Plattformökonomien basierenden Datenindustrie mag es Gründe geben, beides für unvereinbar zu halten. Zu häufig scheinen sich beide Ansätze konträr gegenüberzustehen. Wer „teilt“, verschenkt seine Daten, denn dank eines verborgenen „Bezahlens mit Daten“ können sich Plattformen abseits der Datendienste, die wir konkret nutzen, unauffällig an den nebenher entstehenden Datenspuren bereichern. Auf diesem Mechanismus beruhende Geschäftsmodelle der marktbeherrschenden Tech-Konzerne außereuropäischer Provenienz – Amazon, Google, Meta, Alibaba, Tencent und Co. – haben Datenökonomien asymmetrisch gemacht. Sie erschweren einen verantwortungsbewussten Umgang mit Daten. Das Teilen und die gemeinsame Nutzung von Daten erscheinen als wenig attraktiv, vielleicht sogar unmöglich. Denn es gibt keine fairen Kontrollmöglichkeiten für Datengebende, datenschutzrechtliche Belange werden häufig nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, die Datenherkunft erscheint für die Wertschöpfung irrelevant. Datengebende werden ignoriert und nonchalant übergangen.
Infolgedessen ist die Sorge vor einer Übervorteilung inzwischen allgegenwärtig. „Teilen“ wird folglich (fast) zu einer Nischen-Idee. Denn letztlich schöpfen Plattformbetreiber die geteilten Daten stets zum eigenen Vorteil ab, um dann Wertschöpfungszyklen zu befeuern, die die Gesellschaft und ihre Märkte mit einer Fülle neuartiger, datengetriebener Konsumgüter, Werbung und Informationsdiensten sowie einer Vielzahl von Automatisierungsoptionen überschwemmen – und dies zu einem ökonomisch wie ökologisch hohen Preis.
Datenteilen als Problem
Man mag Daten als das „neue Öl“ bezeichnen, aber – und das hat mit plattformgebundenen, asymmetrischen Verwertungsmodellen zu tun – Daten werden von Menschen abgeerntet, und dabei vorwiegend unvergütet und oft auch unwillentlich abgegriffen. Sie „fließen“ also nicht einfach von selbst. Unter den geschilderten Rahmenbedingungen scheint die Sicherstellung der Souveränität und Autonomie in Bezug auf die eigenen Daten für viele Individuen und Organisationen nur ein wirklichkeitsfremder Traum zu sein, eine Utopie, ohne echte Realisierungschance. Daten sind vermachtet. Ein verantwortungsbewusstes Datenteilen, das auf der Einsichtigkeit und Nachvollziehbarkeit des eigenen Handelns beruht sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für Einzelne wie auch die Gesellschaft als Ganzes, kann nur schwer gedeihen.
Ein faires Datenteilen zu realisieren wäre freilich wichtig, um Chancen und Möglichkeiten, die mit der voranschreitenden Digitalisierung von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft einhergehen, vollumfänglich verwirklichen zu können. Denn das große Potential, das in den allgegenwärtig vorhandenen, aber oft verstreut vorliegenden Daten schlummert, lässt sich nur dann heben, wenn diese vielfältigen Datenbestände zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden, um Verbundvorteile und Skaleneffekte realisieren zu können. Daten gewinnen sehr oft erst dann einen Nutzen, wenn man sie teilt – etwa zur Verknüpfung. Nutzungen dieses Typs sollten keineswegs auf kommerzielle Gewinnabschöpfung reduziert werden. Verknüpfte Datennutzung kann auch viel für das Gemeinwohl tun: Die Verbesserung der Gesundheitsversorgung, die Erforschung und Bekämpfung des anthropogenen Klimawandels, die nachhaltige Ausgestaltung von Lieferketten, die Optimierung von Verwaltungsprozessen, die Implementierung evidenz-, d.h. datengestützter politischer und unternehmerischer Entscheidungsprozesse, um nur einige Beispiele zu nennen – all das kann nur gelingen, wenn Daten zwischen Individuen bzw. über Organisations- und Sektorengrenzen hinweg geteilt und kollaborativ genutzt werden. Doch dafür braucht es neben passenden Anreizstrukturen auch entsprechende Infrastrukturen, d.h. organisatorische, rechtliche und technische Rahmenbedingungen, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit digitalen Daten ermöglichen und fördern. Datenteilen sollte idealerweise plattformindustrielle Wertschöpfungslogiken unterlaufen – zugunsten einer alternativen Art von Datenökonomie. Wie kann das gelingen?
Eine Antwort auf diese Frage sind die sogenannten Datentreuhänder. Die europäische Union hat für sie unter dem Schlagwort „neue Intermediäre“ oder auch „Datenvermittlungsdienste“ einen innovativen Rechtsrahmen geschaffen. Diesen Datenvermittlern soll eine Schlüsselrolle zukommen, um den Datenaustausch in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu erleichtern und zu intensivieren – und das unter vertrauenswürdigen und ethisch-normativ begründeten Voraussetzungen.
Der Datentreuhänder als aktiver und neutraler Intermediär
Angesichts der großen Abhängigkeit Europas im digitalen Raum und der dominanten Stellung außereuropäischer Tech-Konzerne in der globalen Datenwirtschaft gab es in den vergangenen Jahren starke Bemühungen innerhalb der EU, einen eigenständigen europäischen Weg der Digitalisierung zu entwickeln. Dieser soll sich dezidiert sowohl vom marktgetriebenen digitalen Überwachungskapitalismus der USA als auch dem digitalen Überwachungsstaat chinesischer Prägung mit seiner autoritären Reglementierung des digitalen Raumes abgrenzen.
Der europäische Weg versteht sich als menschzentriert, d.h. er stellt Persönlichkeitsrechte in den Mittelpunkt, will eine Datenwirtschaft werteorientiert ausgestalten und zielt im Einklang mit dem Leitbild der sozialen Marktwirtschaft auf die Vermeidung wirtschaftlicher Machtakkumulation und -konzentration sowie die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen (level playing field). Hierbei kommt aus Sicht der EU neuartigen Formen neutraler Datenvermittlungsdienste – also etwa Datentreuhändern oder auch Datengenossenschaften – eine entscheidende Rolle zu. Sie sollen eine Alternative und ein Gegenmodell zu den von Machtasymmetrien und Datenmonopolen geprägten Plattformökonomien US-amerikanischer und chinesischer Prägung werden. Mit dem Data Governance Act (DGA) hat die EU ein Gesetz geschaffen, das helfen soll, neutrale Datenvermittlungsdienste zu etablieren.
Entsprechend wird das Konzept der Datentreuhand eng mit der Erwartung eines verantwortungsbewussten, vertrauensvollen und häufig auch nicht-kommerziellen, also uneigennützigen oder „altruistischen“ Teilens von Daten verknüpft. Versucht man den Begriff darüber hinaus zu spezifizieren, stößt man schnell auf eine große Vielfalt unterschiedlicher Konzepte, Ausgestaltungsoptionen und Betreiberkonstellationen. Insbesondere in Deutschland kann man derzeit von einem regelrechten Experimentierfeld in Sachen Datentreuhand sprechen: Es existieren zahlreiche Initiativen zur Entwicklung funktionsfähiger Datentreuhänder in unterschiedlichsten Datendomänen (bspw. Energie, Logistik oder Landwirtschaft) und Sektoren, sodass sich verschiedene, teils widersprüchliche Datentreuhandmodelle und -verständnisse herausbilden. Diese Situation ist durchaus produktiv und kann im Sinne eines Ringens um die besten Ideen innovationsförderlich sein (in Anlehnung an die Charakterisierung des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren durch den österreichischen Ökonomen Friedrich August von Hayek). Allerdings zeichnet sich die Tendenz einer inflationären Begriffsverwendung ab, welche die Gefahr einer gewissen terminologischen Beliebigkeit birgt (siehe zur Begriffsdiskussion Gehring, Laakmann, Person & Seidemann 2025).
Die Diskussion zu Datentreuhändern ist auf europäischer Ebene durch den schon angesprochenen Data Governance Act (DGA) angestoßen worden. Dieser im Juni 2022 in Kraft getretene Rechtsakt der EU zielt darauf ab, „die Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung im Binnenmarkt zu verbessern und dazu einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch zu schaffen sowie bestimmte grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance festzulegen“.1 Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Schaffung neuartiger Datenvermittlungsdienste (im englischen Original: „data intermediaries“) vorgeschlagen. Ein Intermediär ist eine neutrale Instanz, die zwischen mindestens zwei Parteien eine datenbezogene Vermittlungsleistung im Interesse dieser Parteien (oder Partner) erbringt – und dies nicht zuletzt, weil die Parteien dem Intermediär vertrauen. Der Intermediär kann als gemeinwohlorientierter Akteur vertrauenswürdig sein, aber auch deshalb, weil er in keiner Hinsicht ein Marktkonkurrent sein will, sondern sich sein Interesse auf die Qualität der Vermittlungsleistung beschränkt. Ein Datentreuhänder nimmt eine vermittelnde Position zwischen Datengebern und Datennehmern ein und versucht, den Datenaustausch so zu organisieren, dass die Interessen beider auf die bestmögliche Weise in Einklang gebracht werden. Die Leistung des Datentreuhänders besteht z.B. im Datentransfer, in einer Nutzbarmachung von Daten oder in einem Leistungspaket, das etwa die Anonymisierung/Pseudonymisierung der Daten umfassen kann.
Die Neutralität des Datentreuhänders zeigt sich somit in mehreren Dimensionen. Erstens ist der Datentreuhänder neutral in Bezug auf die zu vermittelnden Daten: Im Gegensatz zum Modell der Plattformökonomie hat der Datentreuhänder kein Eigeninteresse an den Daten selbst und deren Nutzung, was letztlich in hohem Maße vertrauensstiftend wirkt. Zweitens weist ein Datentreuhänder idealerweise ein hohes Maß an Unabhängigkeit von den an einer Datentransaktion beteiligten Parteien auf und wahrt eine gleiche oder Äquidistanz zu diesen; er ist also gleichermaßen interessenneutral gegenüber Dateninhabern und Datennutzern. Drittens zeichnet sich der Datentreuhänder auch durch eine datennutzungsbezogene Neutralität aus, d.h. seine Leistungen sind bestenfalls für unterschiedlichste Anwendungsszenarien geeignet (Buchheim, Augsberg & Gehring 2022).
Was ein Datentreuhänder nicht ist
Aufgrund des fehlenden Eigeninteresses an einer Verwertung (oder auch nur einer bloßen Kenntnis) der Inhalte der Datensätze, die sie vermitteln, sind Datentreuhänder von Plattformen abzugrenzen. Plattformkonzepte (z.B. Market Places) basieren auf der Idee einer umfassenden Kontrolle aller Prozesse „auf“ der Plattform: Plattformbetreiber werten entstehende Datenspuren aus und zielen sowohl auf deren Monetarisierung als auch auf eine kommerzielle Nutzung der geteilten Daten selbst ab, was stets die Gefahr einer Zweckentfremdung der gemittelten Daten birgt.
Aber auch „Datenräume“ – Vorhaben wie beispielsweise eine auf festen Regeln basierende Vernetzung von Aktivitäten rund um Medizindaten in einem „European Health Data Space“ (EHDS) – sind von Treuhandmodellen zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus der Akteursqualität des Datentreuhänders. Er ist ein Marktteilnehmer, nicht ein Rahmen für einen Markt. Während ein Datenraum als institutioneller Ermöglichungsrahmen funktioniert, als ein Set fester Regeln und Standards (z.B. mit Blick auf eine bestimmte Datendomäne), kombiniert mit einer korrespondierenden technischen Infrastruktur, innerhalb derer Datengeber und -nehmer miteinander interagieren und via spezifischer Schnittstellen datenbezogene Transaktionen auf Peer-to-Peer-Basis durchführen, handelt es sich bei einem Datentreuhänder um eine zweckgerichtete Organisation, zumeist ein Unternehmen. Datentreuhänder und Datenräume schließen sich aber keineswegs aus. Als eine Art ehrlicher und neutraler Makler können Datentreuhänder innerhalb von Datenräumen agieren und den Datentransfer zwischen unterschiedlichen Parteien bewerkstelligen bzw. diese hierbei unterstützen.
Schließlich sind Datentreuhänder auch nicht mit Forschungsdatenzentren gleichzusetzen. Während letztere Daten sichten, archivieren und für wissenschaftliche Zwecke aufbereiten und zugänglich machen, liegt die eigentliche Funktion des Datentreuhänders üblicherweise nicht in der dauerhaften Speicherung oder Archivierung von Daten. Seine Kernaufgabe ist diejenige der Vermittlung. Hieraus ergibt sich auch, dass die Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten noch nicht als solche eine Treuhand-Funktion darstellt. Ein Anonymisierungsdienst ist noch kein Datentreuhänder, auch wenn Anonymisierung ein Teil seines Aufgabenspektrums sein kann.
Wie können Datentreuhänder aussehen?
Die Vielfalt der Antworten auf diese Frage hat vor allem damit zu tun, dass die Use Cases, in denen Datentreuhandmodelle entwickelt werden, verschiedenartig sind (vgl. Gehring, Laakmann, Person & Seidemann 2025). Aus spezifischen Anwendungsbereichen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die technische, rechtliche und organisatorische Ausgestaltung eines Datentreuhänders. Werden z.B. primär Daten mit Personenbezug weitergegeben oder analysiert – etwa Gesundheitsdaten –, bedarf es technischer Verfahren für die Anonymisierung und Pseudonymisierung derselben. Auch das Einwilligungsmanagement spielt eine wichtige Rolle, um den hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Beide Aufgaben kann ein Datentreuhänder übernehmen. Ein anschauliches Beispiel bieten die medizinischen Datentreuhandstellen an Universitätskliniken. Auch die Frage, ob Primärdaten („peer-to-peer“) weitergegeben oder ob lediglich Analyseergebnisse aus Datenauswertungsprozessen („compute to data“ bzw. „algorithm to data“) vermittelt werden, hat Konsequenzen für die technische und ebenso für die rechtliche Ausgestaltung eines Treuhandmodells. Im „B2B“-Bereich hat eine treuhänderische Leistung in der Regel Vereinbarungen zur Voraussetzung, die von hoher Verbindlichkeit sind (ggf. inklusive Haftung, Streitschlichtung etc.). In der Wissenschaft kann die Nutzung eines Treuhänders weniger stark verrechtlicht erfolgen. Im „C2B“-Bereich, etwa im Rahmen sogenannter Personal Information Management Systems (PIMS), welche die Verwaltung von Datennutzungspräferenzen und Datenfreigaben zum Gegenstand haben oder eine Datenspende ermöglichen, ist die Datenvermittlungsleistung weitgehend technisch vororganisiert. Diese Art der Vororganisierung und Vorstrukturierung des Vermittlungsprozesses soll Transparenz und Verlässlichkeit sichern und eben das sind wichtige Ermöglichungsbedingungen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Daten.
Was die rechtliche Dimension betrifft, gilt es mit Blick auf den regulatorischen Rahmen zahlreiche datentreuhandspezifische Vorgaben zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die stark europäisch geprägten Komplexe des Datenwirtschaftsrechts (Data Act, DGA, AI Act, Datenstrategie) und des Datenschutzrechts (DSGVO), aber auch angrenzende Rechtsgebiete wie das Wettbewerbsrecht, das Privatrecht (insbesondere Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht) sowie das Finanzaufsichtsrecht. Hinzu tritt gegebenenfalls auch spezifische sektorale Regulatorik. Welche Rechtsgebiete in welcher Weise und mit welchem Gewicht relevant sind, hängt wiederum sehr stark vom spezifischen Use Case und der Datendomäne ab, in der ein Datentreuhandmodell implementiert werden soll, ist also hochgradig individualisiert. Datentreuhänder, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen im Sinne der DSGVO agieren; geht es aber um geschäftsrelevantes Wissen, etwa im Rahmen des Datentransfers innerhalb des Finanzsektors oder in spezifischen Industriebranchen, kann eher das Kartellrecht einschlägig sein, um nur zwei Konstellationen zu skizzieren.
Im Hinblick auf die organisatorische Ausgestaltung wird die Frage nach angemessenen Geschäftsmodellen für Datentreuhandkonzepte sowie die Frage nach einer adäquaten Bepreisung von Daten und daraus folgend die Möglichkeit einer Monetarisierung derselben besonders intensiv diskutiert. In den letzten Jahren wurden viele der im Aufbau befindlichen Datentreuhandprojekte staatlich gefördert. Die Möglichkeit einer Skalierung und Verstetigung dieser Fördervorhaben hängt jedoch wesentlich davon ab, ob sich tragfähige Geschäftsmodelle finden lassen, d.h. inwiefern sich eine dauerhafte Einnahmebasis sicherstellen lässt (z.B. durch wiederkehrende Mitgliedsbeiträge, Gebühren für spezifische Services oder Abo-Modelle für spezifische Datenbestände). In diesem Zusammenhang wird häufig auch darüber diskutiert, ob es Rabatte für spezifische Nutzergruppen (z.B. KMU, wissenschaftliche Einrichtungen, gemeinwohlorientierte Organisationen, Early Adopters oder Datenbereitsteller) geben soll.
Eine weitere grundlegende – und entsprechend intensiv diskutierte – Frage ist diejenige nach der Gemeinwohlorientierung eines Datentreuhandmodells. Der DGA sieht explizit auch eine „altruistische“ Variante neuer Intermediäre vor. Diese ist leider unzureichend ausformuliert, und lässt insbesondere die Frage offen, wie sich ein altruistischer Datenvermittlungsdienst wohl refinanzieren könnte. Die Gefahr ist groß. dass ein solcher Datentreuhänder langfristig zuschussbedürftig bleibt, allenfalls kostendeckend arbeiten kann. Wie er „skalieren“, also in Wachstum investieren können soll, bleibt entsprechend unklar.
Ein weiterer zentraler Fragenkomplex der organisatorischen Ausgestaltung umfasst die Wahl der Rechtsform, die konkrete Betreiberkonstellation sowie die Konzeption einer geeigneten Corporate Governance-Struktur, um die heterogenen Bedürfnisse und Interessen von Share- und Stakeholdern, insbesondere Datengebern und -nutzern, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (unter Berücksichtigung spezifischer Anforderungen unterschiedlicher gesellschaftlicher Sektoren und Datendomänen). Die gesellschaftsrechtliche Ausformung eines Datentreuhänders stellt somit eine komplexe juristische wie auch ganz handfest praktische Herausforderung dar. Das geltende Recht offeriert allerdings große Freiheitsgrade. So schreibt der DGA zwar vor, Datenvermittlungsdienste müssten rechtlich selbstständig sein, eine konkrete Rechtsform gibt die EU jedoch nicht vor. Derzeit werden v.a. Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, GmbHs und AGs als mögliche Rechtsformen für Datentreuhänder diskutiert. Welche Rechtsform am ehesten für einen spezifischen Use Case passt, hängt von vielen Faktoren ab: Zweck der Unternehmung, vorhandene Ressourcen für Gründung und operativen Betrieb, angestrebter Gesellschafterkreis und Form der Interessenwahrnehmung, Bereitschaft zur Übernahme von Haftungsrisiken, steuerrechtliche Überlegungen, um nur einige zu nennen. Grundsätzlich lässt sich jedoch beobachten, dass insbesondere den Rechtsformen Verein und Genossenschaft großes Vertrauen in der Datentreuhand-Community entgegengebracht wird, da sie vom Prinzip der demokratischen Parität geprägt sind und aus Sicht vieler Praktiker eine hinreichende Marktferne aufweisen, ihnen mithin per se eine gewisse Gemeinnützigkeit und altruistische Grundorientierung zugeschrieben wird (eine ausführlichere Diskussion dieser Fragen findet sich beispielsweise bei Gehring 2025, Gehring & Person 2026 (im Erscheinen), Möslein & Tuschhoff 2025).
Welchen Nutzen haben Datentreuhänder?
Man kann den Nutzen von Datentreuhändern in der Wahrnehmung von vier zentralen Funktionen sehen, die ein verantwortungsbewusstes Datenteilen erleichtern oder gar erst ermöglichen können. Erstens ist da die Matchmaking-Funktion neuer Intermediäre. Sie besteht im Wesentlichen darin, die Koordination von Marktteilnehmern auf Datenmärkten erheblich zu vereinfachen. Die neuen und neutralen „Mittler“ sammeln marktrelevante Informationen, stellen diese gebündelt und zentralisiert in einer vertrauenswürdigen Form bereit, verbessern damit die Auffindbarkeit von Daten und erleichtern die Identifikation passender Vertragspartner für Datentransaktionen. Auf Grundlage profunder Marktkenntnis tragen sie zu einer wechselseitigen Vermittlung von Anbietern und Nachfragern von Daten bei, indem sie vorvertragliche Informationsasymmetrien abbauen und Suchkosten reduzieren.
Des Weiteren (und also zweitens) unterstützen Datentreuhänder Marktteilnehmer bei der Anbahnung und Durchführung von datenbezogenen Transaktionen. Hierzu gehören neben der bereits erwähnten zentralisierten Sammlung und gebündelten Bereitstellung marktrelevanter Informationen u.a. die Dokumentation und Zertifizierung von Transaktionen, die Bereitstellung von Instrumenten zur Abwicklung von Verhandlungen und Zahlungen, Hilfestellung bei Rechtsfragen und Vertragsgestaltung wie auch technischer Support. Damit lassen sich die Transaktionskosten für Akteure auf Datenmärkten spürbar reduzieren.
Drittens gilt: Vertrauen ist der Schlüssel. Der eigentliche Witz von Datentreuhändern ist das neuartige Moment des Vertrauens oder auch der Vertrauenswürdigkeit, das sie in Datenmärkte hineinbringen. Ihre Rolle besteht ja letztlich darin, Informationsasymmetrien abzubauen, Plattformen zu entmachten und die erzwungene Hinnahme einer ungewollten Mehrfachnutzung von Daten zu verhindern. Datentreuhandmodelle schwimmen hier zugunsten der Dateninhaber gewissermaßen gegen den Strom. So können sie vor Vertragsschluss Expertise bereitstellen, um Informationsdefizite abzubauen, oder vertrauensstiftende Maßnahmen zu implementieren (z.B. Prüfung von Teilnehmern auf Seriosität, Bereitstellung von Bewertungssystemen, Implementation von Beschwerdemanagementsystemen und Streitbeilegungsmechanismen). Nach dem Vertragsschluss helfen sie bei der Überwachung der Vertragseinhaltung. Sie nehmen somit eine Garantenfunktion für die Anbahnung und Abwicklung von Datentransaktionen ein.
Als eine vierte Funktion könnte man diejenige der Marktpluralisierung nennen, denn neutrale Intermediäre sollen bestimmte typische Effekte der Plattformökonomie verhindern: ungewollte Datenabflüsse, ungewollte Sekundärgeschäfte auf Daten, und vor allem die Herausbildung von übergroßen sowie übermächtigen Marktteilnehmern und Oligopolen. In dieser Hinsicht sind Datentreuhandmodelle ein Instrument europäischer Datenmarktpolitik (zum Aufgabenspektrum von Datentreuhändern vgl. auch Person 2025. S. 47ff).
Herausforderungen und Chancen
Daten verantwortungsbewusst teilen – einerseits strebt die EU das an. Andererseits ist es gar nicht einfach, neue Datenvermittlungsdienste in einer Welt an den Start zu bringen, die (nur) plattformökonomische Geschäftsmodelle kennt und diese bis zu einem gewissen Grad auch für alternativlos hält. Die Herausforderungen, mit denen Datentreuhandprojekte konfrontiert sind, sind entsprechend groß, ebenso wie die Hoffnungen und Versprechen, die mit ihnen verbunden werden. Man kann sie als Katalysatoren datenbasierter Innovation ansehen, die eine „europäische“ Transformation der Datenwirtschaft vorantreiben sollen. Viele Datentreuhand-Projekte haben jedoch (noch) kein belastbares Geschäftsmodell, zahlreiche Initiativen sind noch nicht verstetigt. Ebenso fehlt es Datentreuhändern bisher an Sichtbarkeit. Ihre Vorteile und Potenziale, wie beispielsweise die rechtssichere Bereitstellung und Nutzung von Daten über eine vertrauenswürdige Infrastruktur, sind außerhalb einer kleinen Fachcommunity noch weitgehend unbekannt.
Das offene Experimentierfeld, in dem Datentreuhandprojekte derzeit agieren, ist dennoch vielversprechend (Gehring 2024). Die Vielfalt der Ansätze bietet die Möglichkeit, mit- und voneinander zu lernen. Aufmerksamkeit verdient außerdem die Frage, ob und wie Datentreuhänder dazu beitragen, eine in den letzten Jahren spürbare Umorientierung von einer datenschützenden zu einer datennutzenden Perspektive zu verschieben. Ein Stichwort lautet hier „Datensouveränität“. Die zweifellos legitimen Sicherheitsinteressen der Datengeber sollten geachtet und ernstgenommen werden. Aber auch das Interesse von Datengebern, ihre Daten nutzbar zu machen – etwa mittels Datenvermittlungsdiensten – ist legitim und darf nicht beispielsweise an überzogenem Einwilligungsaufwand scheitern.
Die Idee der Datentreuhand bietet von daher die Chance einer innovationsgeleiteten wie ethisch-normativ begründeten Vermittlung unterschiedlicher Perspektiven. ■
Anmerkungen
- Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt), L 152/2. ↩︎
Literatur
Johannes Buchheim, Steffen Augsberg & Petra Gehring (2022): Transaktionsbasierte Datentreuhand. Nutzungsszenarien, Kennzeichen und spezifische Leistungen eines neuen Modells gemeinsamer Datennutzung. In: JuristenZeitung (JZ) 77, S. 1139–1147.
Petra Gehring (2024). Datentreuhänder – dauern Wunder etwas länger? In: FAZ vom 11.3.2024. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/datentreuhaender-dauern-wunder-etwas-laenger-19576785.html.
Petra Gehring (2025). Rechtliche Selbstständigkeit: eine Herausforderung für DTM? DaTNet-Paper 04. https://doi.org/10.82115/6q5m-8735.
Petra Gehring, Jörn Laakmann, Christian Person & Till Seidemann (2025): §2: Rechtspolitik, Typik und infrastrukturelle Bedeutung der Datentreuhand. In: Johannes Buchheim, Florian Möslein & Sebastian Omlor (Hg.): Datentreuhand und Recht. München: Verlag C.H. Beck, S. 9-31.
Petra Gehring & Christian Person (2026). Rechtsformwahl: eine Herausforderung für Datentreuhänder. RDV 1/2026 (im Erscheinen).
Florian Möslein & Lukas Tuschhoff (2025): §6: Rechtsform. In: Johannes Buchheim, Florian Möslein & Sebastian Omlor (Hg.): Datentreuhand und Recht. München: Verlag C.H. Beck, S. 129-54.
Christian Person (2025): §3: Gaia-X als informations- und dateninfrastruktureller Rahmen. In: Johannes Buchheim, Florian Möslein & Sebastian Omlor (Hg.): Datentreuhand und Recht. München: Verlag C.H. Beck, S. 33-63.
Zitiervorschlag
Person, Christian & Seidemann, Till (2025): Datentreuhänder – oder: Wie verantwortungsbewusstes Datenteilen gelingen kann. In: Verantwortungsblog. https://zevedi.de/datentreuhaender-oder-wie-verantwortungsbewusstes-datenteilen-gelingen-kann/ [11.12.2025]. https://doi.org/10.60805/hp9h-d362.





