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    Akzentfarbe: Türkis Autor: Malte-C. Gruber Verantwortungsblog

    Digitale Zwillinge und die Veränderung des Mensch-Maschine-Verhältnisses

    Digitale Zwillinge des Menschen sind eine biodigitale Innovation, die verschiedene Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz, Cloud Computing und Biosensorik verknüpfen soll. Die Vision: mittels lebenslang gesammelter Daten, die den individuellen Körper ganzheitlich abbilden, eine personalisierte Medizin verwirklichen. Durch ihre Verbindung und Rückwirkung auf menschliche Körper stellt ein solcher Datenkörper nicht nur unser Verständnis dessen infrage, was ein Individuum ist. Digitale Zwillinge des Menschen werfen auch rechtliche Probleme auf – sowie die noch weitreichendere Frage, in welcher Realität wir eigentlich leben wollen.

    Digitale Zwillinge und die Veränderung des Mensch-Maschine-Verhältnisses

    Digitale Zwillinge des Menschen sind eine biodigitale Innovation, die verschiedene Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz, Cloud Computing und Biosensorik verknüpfen soll. Die Vision: mittels lebenslang gesammelter Daten, die den individuellen Körper ganzheitlich abbilden, eine personalisierte Medizin verwirklichen. Durch ihre Verbindung und Rückwirkung auf menschliche Körper stellt ein solcher Datenkörper nicht nur unser Verständnis dessen infrage, was ein Individuum ist. Digitale Zwillinge des Menschen werfen auch rechtliche Probleme auf – sowie die noch weitreichendere Frage, in welcher Realität wir eigentlich leben wollen.

    Von Malte-C. Gruber | 01.07.2026

    Zwei Silhouetten stehen einander gegenüber.
    Illustration erstellt mit Adobe Firefly

    Vor gut einem halben Jahr, am 21. Oktober 2025, haben sich in Brüssel hochrangige Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik versammelt, um über die nächsten strategischen Schritte zur beschleunigten Entwicklung eines „European Virtual Human Twin“ zu verhandeln. Die von der Europäischen Kommission Ende 2023 ins Leben gerufene Initiative versteht sich als Teil einer weitumspannenden Agenda, die den Innovationstreiber „Künstliche Intelligenz“ mit den parallel fortschreitenden Infrastrukturen des europäischen Gesundheitsdatenraums und des Super-Computings zu einer einzigartigen Konvergenztechnologie zusammenführen will. Damit soll die Zukunftsvision einer datengetriebenen personalisierten Medizin schließlich Realität werden (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/events/european-virtual-human-twins-vht-initiative-accelerating-innovation-and-making-personalised).

    Die Basis dieser biodigitalen Innovation bildet ein Konvergenzgedanke. Es geht um die Verknüpfung von Schlüsseltechnologien wie der Künstlichen Intelligenz, Big Data, Cloud Computing, Social Media, ergänzt durch Fortschritte in der Biosensorik, Bildgebung (Imaging) und Genetik, die insbesondere in ihrer Kombination neuartige „intelligente“ Systeme hervorbringen. Die Rechtswissenschaft muss das interessieren. Verglichen mit bisherigen technikrechtlichen Erfahrungen scheint diese Entwicklung in eine neue, gleichsam umgekehrte Richtung zu weisen: War es ursprünglich die rechtliche Abhängigkeit der Daten und Programme („Software“) von einem körperlichen Medium („Datenträger“), die sich zunehmend aufgelöst hat, so ist es jetzt die sich anbahnende Materialisierung eines aus Körperdaten zusammengesetzten Datenkörpers mit seinen Rückwirkungen auf den menschlichen Körper, die wachsende Aufmerksamkeit erfährt.

    Der Datenkörper in der Gestalt des (bio-)digitalen Zwillings soll nun den nächsten Entwicklungsschritt in der datengetriebenen, sogenannten „personalisierten“ Medizin darstellen. Das konzeptionelle Grundmodell des digitalen Zwillings setzt sich dabei aus einer virtuellen Repräsentation einer physischen Entität zusammen, die aus drei Hauptkomponenten besteht: (1) dem physischen Objekt, (2) dessen virtuellem Pendant sowie (3) der wechselseitigen Datenverbindung zwischen beiden Entitäten. Im medizinischen Bereich verspricht der digitale Zwilling, einzelne Körperorgane und -funktionen, in Zukunft vielleicht auch den gesamten menschlichen Körper simulieren zu können, um präzisere Diagnosen zu ermöglichen, Behandlungsempfehlungen abzugeben und potenzielle Nebenwirkungen sowie Behandlungserfolge besser abzuschätzen. Damit wird ein weiterer Schritt zur sogenannten „P4-Medizin“ angestrebt. „P4“ steht für die Attribute „präzise“, „präventiv“, „personalisiert“ und „partizipativ“.

    Von anderen Computermodellen unterscheidet sich der digitale Zwilling vor allem durch die bidirektionale, also in beide Richtungen laufende Datenverbindung zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem dazugehörigen virtuellen Pendant. Die Besonderheit besteht insoweit darin, dass die virtuelle Instanz ein Abbild, eine Repräsentation, eine Simulation – womöglich gar eine eigenständige Reproduktion – des physischen Vorbilds darzustellen vermag, auf dessen wirkliche Verhaltens- und Lebensweise sie danach zurückwirkt. Ein Patient könnte beispielsweise seine Ernährung, den Zeitpunkt, zu dem er ein Medikament einnimmt oder sich in ärztliche Behandlung begibt, den Rückmeldungen und Empfehlungen seines Zwillings anpassen. Es ist eben diese Wechselbezüglichkeit und Wechselwirkung zwischen digitalem und körperlichem Zwilling, die zur Emergenz einer neuen Art von Mensch-Maschine-Assoziationen führen, jedenfalls eine neue Qualität in den Beziehungen zwischen Menschen und Maschinen entfalten dürfte.

    Digitale Zwillinge bilden demnach vielfältige hybride Konstellationen im doppelten Sinne: Als Ansammlungen bzw. Korpora von Gesundheitsdaten („humanmedizinische Datenkörper“) formieren sie sich aus biosensorischen Datenquellen, Übertragungs- und Plattformtechnologien multipler Akteure, und als Reproduktionen menschlicher Körper entfalten sie eine quasi-lebendige Eigendynamik, die auf die datengebenden Akteure zurückwirkt.

    Die Modellierung und Konstitution digitaler Zwillinge durch Dritte, insbesondere durch plattform- und infrastrukturbetreibende Dienste und Intermediäre setzt dabei einerseits entsprechend erweiterte Datenzugangs- und Datennutzungsmöglichkeiten voraus. Sie steigert andererseits aber auch die Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der dabei (informiert-freiwillig oder auch unfreiwillig) mitwirkenden Datengebenden, zu denen neben Patientinnen und Patienten auch Drittbetroffene sowie behandelnde und pflegende Personen gehören dürften.

    Die bisherigen Regulierungsbemühungen der europäischen Gesetzgebung können in dieser Hinsicht als Versuche betrachtet werden, mit einer entsprechenden „Datenstrategie“ auf das zunehmend komplexer werdende Verhältnis von Datenschutz- und Datenzugangsinteressen zu antworten. Ein wesentlicher Aspekt dieser Strategie ist in der Zielsetzung zu erkennen, die Funktionen der Intermediäre und „Mittler“, also solcher Stellen, die den Datenfluss übermitteln, in einer Weise zu regeln, die das Vertrauen der datengebenden Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten weiterhin sichert, insbesondere auch mit Rücksicht auf etwaige Sekundärnutzungen von Gesundheitsdaten. Beispielhaft für solche Regelungen ist der Data Governance Act (DGA) der EU zu nennen. Er soll die missbrauchsfreie Nutzung geschützter Daten mithilfe von Datenvermittlungsdiensten und Datentreuhändern gewährleisten.

    Die damit vorgezeichnete Verlagerung des Datenschutz- und Datenzugangsregimes in den institutionellen Bereich deutet bereits auf eine gewisse Transformation des klassischen Datenschutz- und Datenrechts hin. Der individuell angelegte Grundrechtsschutz muss auf die neuen Herausforderungen der digitalisierten Medizin, speziell digitaler Zwillinge mit entsprechenden „transindividuellen“ Konzepten antworten. Diese Konzepte gehen über die übliche rechtliche Fixierung auf Individuen als „unteilbar“ verstandene Wesen hinaus, denen subjektive Rechte an Gütern und Gegenständen ausschließlich, sozusagen „ungeteilt“ zugewiesen werden könnten. Digitale Zwillinge werfen dabei vor allem die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen der Sekundärdatennutzung auf und lassen sich – wie beispielsweise am Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) deutlich wird – weniger auf die datenschutzrechtliche (individuell-informierte) Einwilligung stützen als vielmehr auf die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sowie Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse (vgl. Erwägungsgrund 53 EHDS-VO, Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO).

    Die Leitidee des digitalen Zwillings steht nicht allein da. Sie erfährt zusätzliche Unterstützung durch einige bereits heute in praktische Reichweite kommende medizinische Anwendungen. Aktuelle Fortschritte kündigen sich etwa beim Einsatz von Brain-Computer-Interfaces in der Neuroprothetik an, die ebenfalls – ganz im Sinne der erwähnten technologischen Konvergenz – zunehmend auf die Kapazitäten lernfähiger Algorithmen und Künstlicher Intelligenz setzt, um beispielsweise intelligente, adaptive oder responsive Prothesen der oberen Gliedmaßen zu entwickeln.

    Digitale Zwillinge, Brain-Computer-Interfaces und andere biodigitale Externalisierungen des Menschen („Extended Mind“) deuten einen grundlegenden, technologisch induzierten Wandel an, der einerseits an post- oder transhumanistische Cyborg-Visionen anknüpfen mag, andererseits aber schon hier und jetzt konkrete praktische Fragen für die heutige Gesellschaft aufwirft. Wie weitgehend wollen wir unseren Körper digital vernetzen, und soll es dabei bei bloßen Abbildern bleiben, die mit uns durch Datenflüsse kommunizieren, oder integrieren wir auch digitale Bauteile in unsere Physis und in unser leibliches Miteinander? Zugespitzt heißt das: In welcher Realität wollen wir leben – und wie wollen wir leben? Sie führt zurück auf Ulrich Becks bekannte Diagnose der spätmodernen Risikogesellschaft, die hinter allen Versachlichungen früher oder später wieder die Frage nach der gesellschaftlichen Akzeptanz aufwirft (vgl. Beck, Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, 1986, 37).

    Realitäten ändern sich mit den Subjekten, die sie wahrnehmen. Auf diese Weise scheint sich die Vorstellung des digitalen Zwillings als eines transindividuellen Rechtssubjekts grundsätzlich auch jetzt schon formen zu können, unabhängig davon, ob sie aus anderen Blickwinkeln überhaupt als realistisch, d.h. konzeptionell überzeugend, technisch machbar und gesellschaftlich annehmbar gelten kann. Ob digitale Zwillinge nun eher als Doppelgänger zu bezeichnen wären und ob sie als Datenkorpora, Modelle, Abbilder, Trugbilder, Simulacra, Repräsentationen, Simulationen, Reproduktionen zu begreifen sind, wird freilich nicht allein darüber entscheiden, inwieweit sie letztlich als transindividuelle Rechtssubjekte und neue Datensubjekte rekonstruiert werden, um die entsprechenden Forderungen nach neuen Formen partizipativer Datenzugänge und zugeordneter Kontrollrechte zu erfüllen.

    Wichtig ist jedenfalls, den „Zwilling“ nicht bloß als ein Instrument oder eine einzelne Sache zu begreifen. Die Verheißung einer personalisierten Medizin, d.h. der Versuch, von einer vermeintlichen „One-size-fits-all“-Gesundheitsversorgung zu einem auf die menschliche Individualität passenden „maßgeschneiderten“ Gesundheitswesen zu gelangen, wird bei aller angestrebten Individualisierung oder gar Singularisierung nicht umhin kommen, die transindividuellen Voraussetzungen dieser digitalen Neuerung offenzulegen: Das „Wesen“ des Zwillings bildet zuerst einmal seine umfassende und auch nicht mehr rückgängig zu machende Vernetzung. Technologien der kontinuierlichen Datenerhebung und multimodalen Datenintegration, Infrastrukturen wie Gesundheitsdatenräume und Forschungsplattformen, nicht zuletzt auch die Vielzahl daran beteiligter Akteure legen vielmehr nahe, dass sich die genannten Innovationen in hybriden Konstellationen vollziehen – also weniger im Sinne einer Singularisierung als vielmehr in Richtung einer Pluralisierung der Anbindungen, Einbindungen und der Zugriffe auf unseren Körper und unser Verhalten.

    Gruber, Malte-C. (2026): Digitale Zwillinge und die Veränderung des Mensch-Maschine-Verhältnisses. In: Verantwortungsblog. https://zevedi.de/digitale-zwillinge-und-die-veraenderung-des-mensch-maschine-verhaeltnisses/ [01.07.2026]. https://doi.org/10.60805/926v-6049.

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    Malte-C. Gruber
    ist Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Recht der neuen Technologien an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er war außerdem Sprecher der ZEVEDI-Forschungsgruppe Humanmedizinische Datenkörper: Zur Erzeugung bio-digitaler Zwillinge.

  • Über den Blog
    Der ZEVEDI-Verantwortungsblog hat die Frage zum Gegenstand, wie gut es uns im Zusammenleben mit Digitaltechnologien geht. Er kommentiert die Ambivalenzen, die Steuerungsprobleme und die Vertretbarkeit des digitalen Wandels. Was an möglicherweise kritischen Technikfolgen (und Markteffekten) sollte man in den Blick nehmen und diskutieren? Wo sind Sorgen angebracht? Wie passt Digitalisierung zu Freiheit und Demokratie? Welche Regeln braucht eine digitale Gesellschaft? Wovon sollte – weil es kritisch werden könnte – die Rede sein?

    Es schreiben Autor:innen aus dem ZEVEDI-Netzwerk sowie Gäste darüber, was sie lernen und erforschen, was sie beunruhigt und was sie fasziniert.

    DOI: 10.60805/5c9w-7n74
    ISSN:  2943-9124

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