Rüstungskontrolle für digitale Militärgüter? Konzeptionelle Probleme bei der Verifikation von Software
Algorithmen, KI und potente Software gewinnen zunehmend an Bedeutung im militärischen Kontext. Altbewährte Praktiken zur Rüstungskontrolle stoßen in der hybriden Gegenwart schnell an ihre Grenzen und stellen die Staaten vor eine immer drängendere Frage: Selbst, wenn Staaten wechselseitig Kontrollen zulassen wollen, wie lassen sich (teils) digitale Militärgüter verlässlich verifizieren?
Von Niklas Schörnig | 21.07.2026

Algorithmen und KI nehmen heutzutage eine breite Bedeutung in nahezu allen Bereichen des Militärs ein. Künstliche Intelligenz optimiert militärische Logistik, entwirft neue und überraschende Trainingsszenarien oder macht Trainingsvorschläge und hilft auch bei der Zielerkennung und -bekämpfung. Es muss aber nicht zwingend KI sein: Oft erlaubt schon der Einsatz einer neuen verbesserten Software im Zusammenspiel mit geringfügigen Hardwareveränderungen das, was im militärischen Jargon als „Kampfwertsteigerung“ bezeichnet wird. Militärische Großsysteme wie z.B. Kampfjets verfügen seit Jahrzehnten über umfangreiche Softwareunterstützung.
Auch die Analyse extrem großer Datensätze von Aufklärungsdaten (Satellitenbilder, Drohnenaufnahmen, abgefangene Kommunikation) erfolgt bei technisch fortschrittlichen Militärs heute immer öfter algorithmisch, z.B. um relevante Ziele in großer Zahl und schneller Folge zu identifizieren, sowohl bei menschlichen als auch militärischen Zielen. Auch wenn die spezifische Anwendung militärisch ist, liegen oftmals Algorithmen zugrunde, die auch eine zivile Anwendung haben, also dual-use sind – z.B. in der Logistik, beim autonomen Fliegen von Drohnen, dem Fahren unbemannter Bodenfahrzeuge oder der Objekterkennung. Die Bedeutung von Software und KI im Militär steigt stetig, nicht zuletzt angefeuert durch die Erfahrungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts dieser dynamischen Entwicklung wird oft gefordert, neue Waffentechnologien zu regulieren, oder – z.B. im Fall letaler autonomer Waffensysteme (LAWS) – ganz zu verbieten. Solche Forderungen werfen zugleich die Frage auf, inwieweit der Bedeutungsgewinn von Software mit den Mitteln der Rüstungskontrolle sinnvoll eingehegt werden kann. Doch was ist Rüstungskontrolle konkret?
Rüstungskontrolle, Abrüstung, Nichtverbreitung – eine Begriffsklärung
Rüstungskontrolle selbst ist ein breiter Begriff, der in einer weiten und einer strengeren Form benutzt werden kann. In einem weiten Sinn umfasst er alle Maßnahmen, die als Rüstungskontrolle, Abrüstung und Exportkontrolle bzw. Nichtverbreitung von Waffensystemen verstanden werden können. Eng gefasst unterscheidet sich Rüstungskontrolle aber von den beiden letztgenannten Begriffen deutlich. Rüstungskontrolle wird klassischerweise mit drei Zielen verbunden: Senkung der Kriegswahrscheinlichkeit, Reduzierung der Rüstungskosten und der Minimierung der Schäden im Konfliktfall. Rüstungskontrolle stellt Stabilität in den Vordergrund – im Extremfall wäre ein Abkommen, dass die Aufrüstung von Staaten reguliert bzw. die Wachstumsraten begrenzt, mit Rüstungskontrolle vereinbar, wenn so ein unkontrollierter und destabilisierender Rüstungswettlauf vermieden wird. Rüstungskontrolle akzeptiert deshalb auch das staatliche Interesse an Waffen zum Schutz der eigenen Souveränität und sieht grundsätzlich das Vorhandensein von Waffen nicht als eigene Kriegsursache. Im Gegensatz hierzu beschreibt der Begriff Abrüstung immer die Verminderung von Waffenarsenalen, weil sie aus Sicht der Abrüstungsanhänger als eigenständige Kriegsursache verstanden werden müssen. Während Abrüstung mit Rüstungskontrolle kompatibel ist, solange sie nicht in ungleichgewichtige und mithin instabile Situationen führt, wird von „Abrüstern“ oftmals auch der unilaterale Verzicht auf Waffensysteme gefordert. Abrüstung kann dabei als Prozess – immer weniger Waffen – oder als Ziel – Abschaffung bzw. Verbot einer kompletten Kategorie von Waffen – verstanden werden.
Nichtverbreitung ist eine dritte Möglichkeit, bei der die Staaten, die über ein Waffensystem verfügen, entscheiden, es nicht an Staaten weiterzugeben, die über dieses Waffensystem nicht verfügen oder zumindest keinen Zugriff darauf haben sollen. So regelt z.B. der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV), dass nur die fünf Mächte des UN-Sicherheitsrates über Nuklearwaffen verfügen sollten und eine Weitergabe streng untersagt ist, während die Nichtbesitzer sich verpflichten, nicht nach Nuklearwaffen zu streben und Kernenergie nur zu friedlichen Zwecken zu nutzen. Unterhalb der Schwelle der Nuklearwaffen sind im konventionellen Bereich aber auch viele Bereiche durch Exportrestriktionen und Exportkontrolle verregelt: So ist in Deutschland beispielsweise der Export von Kriegswaffen durch die Bundesregierung zu genehmigen, was in der Vergangenheit zu einigen politischen Diskussionen geführt hat. Aber nicht nur klare Kriegswaffen wie Panzer, Kampfflugzeuge, Munition oder Kriegsschiffe unterliegen Einschränkungen beim Export. Auch sogenannte „dual-use Güter“, also Güter, die sowohl eine zivile als auch eine militärische Anwendung haben, können nicht nach Belieben international verkauft werden. Hier greifen internationale Regime, wie z.B. das Wassenaar-Übereinkommen, das anhand von technischen Listen die dual-use-Güter identifiziert, die von den Regimemitgliedern nicht exportiert werden dürfen.
Rüstungskontrolle ist also immer bilateral oder multilateral, während Abrüstung uni-, bi- oder multilateral sein kann, und Exportkontrolle sich stets auf Dritte bezieht, denen ein (potenzielles) Waffensystem vorenthalten wird – was immer wieder Gerechtigkeitsfragen aufgeworfen hat.
Auf neue Technologien angewendet ergeben sich aus den drei Konzepten sehr unterschiedliche Anregungen, wie mit als problematisch empfundener Software im Militärbereich umgegangen werden kann. Während die Rüstungskontrolle den militärischen Nutzen neuer, verbesserter Waffensysteme anerkennt und eher Leitplanken setzt, z.B. die Begrenzung von Rechenleistung oder die Beschränkung der von einem Piloten oder einer Pilotin geführten Drohnen, würde Abrüstung auf ein komplettes Verbot bestimmter algorithmischer Funktionen zielen, z.B. von autonom agierenden Waffensystemen. Exportkontrolle hingegen soll lediglich sicherstellen, dass die Software nicht in unliebsame Hände fällt und entsprechend an den Grenzen wirksam werden soll.
Die Rolle von Verifikation
Zentral ist bei allen drei Konzepten aber, dass sie am besten wirken, wenn sie verifiziert werden können. Denn es gibt immer Anreize, gegen die Vereinbarung zu verstoßen bzw. Waffen auch an gesperrte Länder zu exportieren. Verifikation kann dabei nicht als 100-prozentiger Schutz gegen Betrug verstanden werden, sondern bestenfalls als Mittel, Verstöße zu reduzieren oder genug Zeit zu bekommen, angemessen reagieren zu können.
Während des Kalten Krieges war Verifikation technisch vergleichsweise leicht umzusetzen: Vereinbarungen aus den 19<70er, 80er und frühen 90er Jahren sahen zum Beispiel Vor-Ort-Inspektionen vor, bei denen zulässige Bestände an Waffensystemen, z.B. Panzer oder Sprengköpfe auf Nuklearraketen, von Inspektoren schlicht gezählt wurden. Entsprach die vorhandene der erlaubten Menge, bestand zwar immer noch die Gefahr, dass Systeme vor der Inspektion verlegt worden sein konnten, aber Instrumente wie kurzfristig angekündigte Inspektionen mit geringer Vorlaufzeit wirkten solchen Betrugsversuchen recht effektiv entgegen. Gleichermaßen musste darauf geachtet werden, dass Verifikation nicht zu intrusiv gestaltet wurde, da schnell die Grenze von der erlaubten Verifikation überschritten werden konnte und in Verdacht geriet, unerlaubte Spionage zu sein. Dem begegnete man z.B. durch maskierende Maßnahmen, die zwar das Vorhandensein oder die Abwesenheit einer Waffe bestätigte, aber keine technologischen Details erkennen ließ.
Die digitale Herausforderung: Warum man Software nicht einfach zählen kann
Die zunehmende Bedeutung von Software und digitaler Komponenten stellt die klassische Rüstungskontrolle aber zunehmend vor Hindernisse. Wollte man z.B. verifizieren, ob eine Drohne noch vollständig durch einen Menschen gesteuert wird, oder über autonome, den Kampfwert erheblich steigernde Funktionen verfügt, müsste man die entsprechende Steuerungssoftware im Detail analysieren. Das würde, erstens, Einblicke benötigen, die technische Details offenlegen würden – vom Verhalten des Systems bis hin zu Fehlern im Code, die wiederum als Angriffspunkt genutzt werden könnten.
Zweitens wäre nicht gesichert, dass für eine Inspektion nicht einfach eine weniger leistungsfähige Software aufgespielt würde, die direkt im Nachgang dann durch ein verbotenes Update überschrieben würde. Dies gilt auch für die Kontrolle von reiner Software, wo z.B. schädlicher Code in einem legitimen Programm „auskommentiert“ werden kann, so dass das unproblematische Programm einen Test ohne Beanstandung besteht und trotzdem das Exportverbot umgangen wird – der kriminellen Kreativität sind nur wenige Grenzen gesetzt.
Drittens ergibt sich eine bedenkliche Kampfwertsteigerung oftmals durch die Kombination von Systemen, z.B. wenn eine Drohne automatisch Zieldaten an eine Haubitze überträgt, die dann ohne Zeitverzögerung schießen kann. Individuelle Überprüfungen der Leistungsfähigkeit führen hier in die Irre.
Das ungelöste Problem der Zukunft
In der Summe zeigt sich also, dass Rüstungskontrolle aktuell nicht nur aus politischen Gründen schwierig umzusetzen ist, sondern durch die zunehmende Digitalität der Rüstungsgüter und die Bedeutung von Software in Waffensystemen auch durch die zentrale Kontrollinstanz der Verifikation erheblich erschwert wird. Hier hat die Rüstungskontrolle bislang nur normenbasierte Lösungen finden können, also Ansätze, die ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Nutzung technologischer Möglichkeiten – z.B. den vollautonomen Waffeneinsatz ohne menschliche Kontrolle –als abzulehnen erklären, ohne dies in rechtlich verbindlichen Verträgen zu fixieren. Dass aber die Kraft normativer Setzungen gerade im Sicherheitsbereich schnell an ihre Grenzen gerät, wenn nationale Interessen auf dem Spiel stehen, zeigt sich immer deutlicher. Und selbst verbindliche Abrüstungsverträge stehen unter massivem Druck: So haben z.B. fünf NATO-Staaten – Polen, Estland, Lettland, Litauen und Finnland – Ende 2025/Anfang 2026 die Ottawa-Konvention zum Verbot von Antipersonenminen verlassen, die als ein besonders starkes normatives und rechtliches Verbot gilt. Die Staaten verweisen dabei auf die neue Sicherheitslage und die mögliche russische Bedrohung und wollen ihre Grenzen mit diesen normativ geächteten Waffen schützen. Bei rein normativen Verboten, die nicht noch zusätzlich über eine rechtliche Absicherung durch einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag verfügen, dürfte die Hemmschwelle zur Abkehr entsprechend noch niedriger ausfallen.
Alternativ wird darüber nachgedacht, KI einzusetzen, um Software und KI-Systeme der Rüstungskontrolle zugänglich zu machen. Das klingt verlockend und KI wird auch schon in einigen Bereichen, z.B. bei der Analyse von Bilddaten in der Rüstungskontrolle, genutzt, wirft aber Probleme zweiter Ordnung auf: Wie kann sichergestellt werden, dass alle betroffenen Staaten von der Verlässlichkeit der KI überzeugt werden können und die Angst vor heimlicher Spionage schwindet? Eine KI könnte zwar den Zweck einer Software erkennen, gleichzeitig aber auch Geheimnisse über Schwachstellen aufdecken. Auf welche Datensätze könnte man sich einigen, die als „unbiased“ wahrgenommen werden? Solche Fragen müssten in der Zukunft gelöst werden.
Sollte es in dieser Zukunft dazu kommen, dass Rüstungskontrolle zwischen westlichen Staaten und Staaten wie Russland oder China politisch wieder möglich ist, wird sich die Frage der Verifikation von Software und digitalen Waffensystemen umso dringlicher stellen. Eine Vorstellung davon zu haben, wie sich das konzeptionell lösen ließe, hilft deshalb schon heute. ■
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