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Autor: Leonard Dieckow eFin-Blog Farbe: gelb

Ein Türsteher für den Krypto-Club? Blacklisting im Kampf gegen Krypto-Kriminalität

Ein Türsteher für den Krypto-Club? Blacklisting im Kampf gegen Krypto-Kriminalität

Ein Beitrag von Leonard Dieckow

18. März 2025

Jemand macht Ärger im Restaurant, Club oder Festzelt. Er benimmt sich daneben, stört die anderen Gäste. Schnell kommt das Sicherheitspersonal und – nach einem kurzen Gerangel – entfernt den Störenfried. Er versucht noch einmal, ins Lokal zu kommen. Aber: Keine Chance bei den Türstehern, er steht auf der schwarzen Liste und wird schon an der Tür abgewiesen.

In etwa so kann man sich das Instrument des Blacklistings vorstellen. Diese im Bereich IT, aber auch im Personal- und Finanzwesen bekannte Methode kann auch auf die Krypto-Welt ausgedehnt werden. Hier soll sie dazu beitragen, die Abwicklung krimineller Geschäfte in der Anonymität von Krypto weniger attraktiv zu machen. In diesem Beitrag wollen wir klären, warum hier womöglich Handlungsbedarf besteht. Trägt die Türsteherallegorie auch im Bereich der Kryptowährungen?1Hier wird der im gängigen Sprachgebrauch übliche Begriff „Kryptowährungen“ verwendet. Dieser ist aber insofern irreführend, als dass die meisten digitalen Assets kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und damit nicht alle klassischen Merkmale einer Währung erfüllen. Korrekter wäre die Bezeichnung „Kryptowerte“, da sie eher als spekulative Anlage- oder Wertaufbewahrungsmittel fungieren. Und mit welchen Effekten darf und muss ein Gesetzgeber rechnen, implementiert er ein solches System?

Ein üschwarz gekleideter Mann im Hoodie hält die rechte Hand stoppend hoch, hinter ihm Börsenkurse des Bitcoins

Kreative Kriminelle

Oft gehören bei technischen Neuerungen neben risikofreudigen Pionieren Kriminelle zu den ersten Anwendern. So ist es nicht verwunderlich, dass gerade unter dem Schutz der Anonymität von Kryptowährungen häufig die Grenzen der Legalität verlassen werden. Das soll die Verwendung von Kryptowährungen nicht per se in die Nähe der Kriminalität rücken – das Gesamtvolumen der illegalen Geschäfte liegt schätzungsweise bei nur 0,14% aller On-Chain-Transaktionen. Es muss jedoch anerkannt werden, dass Krypto kriminelles Verhalten teilweise erst ermöglicht.

Einige Daten hierzu: Im Jahr 2024 wurden weltweit 813,55 Millionen Dollar in Krypto an Erpresser mit Ransomware bezahlt, also Erpressungssoftware, die den Zugriff auf Daten erst nach Zahlung eines Lösegelds wieder freigibt. Im selben Jahr erhielten von Wirtschaftssanktionen betroffene Regime wie Russland oder der Iran ganze 15,8 Milliarden Dollar über Kryptowährungen – freilich um genau diese Sanktionen zu umgehen. Aber auch von nichtstaatlicher Seite wird der Kryptomarkt zur Geldwäsche genutzt. Aufgrund der dezentralen Funktionsweise von Kryptowährungen sind diese Probleme von staatlicher Seite aber nur schwer adressierbar.

Wovon wir sprechen

Beim Blacklisting können Marktakteure oder -objekte aufgrund bestimmter Kriterien von einer zentralen Stelle auf eine sogenannte schwarze Liste gesetzt werden. Die Aufnahme in diese Liste hat zur Folge, dass mit dem gelisteten Subjekt oder Objekt – auch und gerade durch Dritte – nicht mehr interagiert werden darf.

Die Idee ist nicht neu. Sie auch für Kryptowerte zur Anwendung bringen zu wollen, ist es auch nicht.2Möser/Böhme/Breuker, Towards Risk Scoring of Bitcoin Transactions, in: Böhme/Brenner/Moore/Smith, Financial Crytopgraphy and Data Security 2014, S.16-32, S. 16 und 21. Eine rechtliche Umsetzung ist dennoch trotz anhaltender Diskussion bisher ausgeblieben (Stand März 2025). Das mag an einer strategischen Schwäche des Blacklisting liegen – auf die wir noch zu sprechen kommen. Es lohnt dennoch, sich mit dem Konzept vertraut zu machen und seine eventuellen Stärken anzuerkennen. Die Regulierung des Kryptomarktes ist ohnehin schwierig; auch ein unvollkommenes Instrument kann hier ein gutes sein.

Wer oder was kommt auf die Liste?

Intuitiv scheinen Subjekte, also Individuen, Haushalte, Unternehmen oder Staaten geeignete Ziele für Blacklisting zu sein – wie auch das Türsteher-Beispiel verdeutlicht: Wer Ärger macht, wird rausgeschmissen und ist fortan geächtet bzw. wer geblacklistet wurde, darf von Finanzintermediären nicht mehr bedient werden. Gerade bei den Akteuren anzusetzen ist aber aufgrund der (technischen) Funktionsweise von Kryptowährungen wenig sinnvoll.

Im klassischen Bankgeschäft werden Konten und die dazugehörigen (Identitäts-)Daten zentral erfasst. Dies ermöglicht eine Identitätsprüfung der Zahlenden (Know Your Customer, KYC). Viele Kryptowährungen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie offen (open/permissionless) sind, d.h. jedermann kann sich voraussetzungslos die notwendigen Zugänge verschaffen; eine Identitätsprüfung findet nicht statt. Mehr noch: Da sich jedermann jederzeit schnell und mit geringem Aufwand neue Zugänge (keys) generieren kann, lohnt sich ein solcher Zugang auch für eine einzelne Transaktion. Erscheint nun ein Zugang den zuständigen Stellen verdächtig und wird geblacklistet, kann sofort auf einen neuen Zugang ausgewichen werden. Das Blacklisting von Zugängen und Adressen ist daher auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht zweckmäßig. Um bei unserem Eingangsbeispiel zu bleiben: Auch der beste Türsteher kann das Eintreten von Gästen nicht verhindern, die Namen und Erscheinung jedes Mal ändern.

Das macht das Konzept des Blacklisting keineswegs unbrauchbar. Die technische Funktionsweise der Kryptowährungen, die das Listing von Zugängen erschwert, öffnet nämlich gleichzeitig die Tür für einen gezielteren Ansatz: Statt der Zugänge werden einzelne Kryptowerte selbst geblacklistet. Ergebnis der Maßnahme ist dann, dass derart gelistete Werte von den regulierten Finanzintermediären nicht mehr in andere Zahlungsmittel konvertiert werden dürfen. Ohne die Möglichkeit zur Umwandlung wird ein Kryptowert faktisch wertlos: Weder kann er ausgegeben, d.h. konvertiert werden, noch wird ein rationaler Akteur den Wert im Rahmen einer Transaktion in der Kryptowährung annehmen.

Technische Umsetzung

Was das Blacklisting von Werten effektiv macht, ist die Rückverfolgbarkeit (recursivity) der meisten Blockchain-basierten Krypto-Transaktionen. Denn ein geblacklisteter Wert kann nicht intern weißgewaschen werden: Die Schwarze Liste zählt bestimmte Werte auf, die mit illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche, Erpressung oder der Umgehung von Sanktionen assoziiert sind oder im Verdacht stehen es zu tun. Werden diese Werte im Rahmen einer Transaktion ausgegeben, überträgt sich die Markierung (taint) des Wertes auf die Transaktion – ein einmal derart markierter Wert verliert seine Markierung also auch nicht dadurch, dass er hin- und her transferiert wird.

Daraus ergeben sich technische Fragestellungen im Umgang mit geblacklisteten Werten. So ist etwa unklar, ob bzw. wie eine Prüfung des Status der Kryptowerte (tainted oder nicht) automatisiert durch Protokolle des jeweiligen Krypto-Wallets erfolgen kann. Letztlich hat der Gesetzgeber aber auf die Gestaltung von Krypto-Wallets wegen der Dezentralität der meisten Kryptowährungen keinen Einfluss; für uns sollen technische Fragen3Eine tiefgreifende – gerade auch technische – Auseinandersetzung findet sich bei Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019.hier schon deshalb außer Betracht bleiben.

Welche Anreize schafft das für wen?

Nachdem geklärt ist, was Blacklisting ist und was nicht, kommen wir also zur zentralen Frage: Welche Wirkungen sind von seinem Einsatz zu erwarten? Hier fehlen genaue Daten im Bezug auf das Listing von Werten. Wenn wir daher im Folgenden mögliche Auswirkungen des Blacklistings auf einzelne Marktteilnehmer prognostizieren, so geschieht dies unter der Annahme, dass diese (ökonomisch) rational auf die durch das Blacklisting gesetzten Anreize reagieren. Relevante Subjekte sind dabei diejenigen, die mit den Werten in Kontakt kommen, also (a) User und Finanzintermediäre sowie innerhalb dieser Gruppe die (b) kriminellen User. Zudem noch diejenigen, die die Blacklist führen, aktualisieren und gegebenenfalls nach Rechtsstreitigkeiten revidieren müssen, also (c) der Staat und schließlich (d) der Markt für Kryptowährungen als solcher.

User und Finanzintermediäre sichern sich ab

Für normale User wie auch die Finanzintermediäre, mit deren Hilfe sie ihre Kryptowährungen in Fiat-Währungen umwandeln, schafft das Blacklisting einen starken Anreiz, zu prüfen, ob die gehandelten Werte auf der Blacklist stehen. Andernfalls laufen sie Gefahr, im Rahmen einer Transaktion Werte zu akzeptieren, die sie nicht ausgeben können und die somit faktisch wertlos sind. Es ist hier davon auszugehen, dass eine Risikoprüfung über entsprechende Protokolle von der Wallet selbst durchgeführt werden kann.

Ein Risiko geht aber nicht nur von der Transaktion entsprechend gelisteter Kryptowerte aus. Im Rahmen der Aktualisierung der Schwarzen Listen besteht ständig die Gefahr, dass bereits erhaltene Werte nachträglich gelistet werden. Das könnte einen Anreiz schaffen, erhaltene Kryptowerte schnell in Fiat-Währungen umzuwandeln. In diesem Zusammenhang wird rechtlich zu klären sein, ob (und wie lange) Nutzer gegenüber einem Finanzintermediär haften, wenn bereits konvertierte Werte nachträglich gelistet werden. Damit zeichnet sich auch für die Versicherungswirtschaft ein völlig neues Geschäftsfeld ab, nämlich das Angebot von kostengünstigen Blacklist-Transaktionsversicherungen.

Ein neuer Impuls im Krypto-Markt

Auf staatlicher Seite ist die Implementierung eines Blacklistingsystems allerdings mit hohen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber ist gefordert einen komplexen, ganzheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, in welchem die Exekutive eine Blacklist erstellt, diese kontinuierlich aktualisiert und die Compliance der Marktteilnehmer überwacht. Für den Kryptomarkt selbst bliebe die Einführung ebenfalls nicht folgenlos. Grundsätzlich stellt das Blacklisting einen Vorstoß auf den Kern- und Problempunkt der Kryptowährungen dar, die Privatsphäre und Anonymität.

Kritiker des Blacklistings4Die meisten Beiträge beschäftigen sich jedoch mit dem Blacklisting von Zugängen. Für eine Kritik des hier besprochenen Token-Blacklisting sei hier erneut auf Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019, verwiesen. weisen darauf hin, dass die Anonymität der Kryptonutzer:innen hier zwar nicht unmittelbar aufgehoben wird, User aber zur Absicherung und als Reaktion auf das Blacklisting-Risiko eine Deanonymisierung ihres Transaktionspartners zur Bedingung machen können. Zumindest mittelbar würde dadurch das anonyme Auftreten auf dem Kryptomarkt erschwert. Durch das Zusammenwirken des Absicherungsstrebens anderer Marktteilnehmer im Allgemeinen und dem daraus folgenden Trend zur Deanonymisierung im Besonderen macht das Blacklisting die Abwicklung von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund aufwendiger, kostenintensiver und damit weniger attraktiv.

Rechtlicher Rahmen und rechtliche Gretchenfragen

Aus juristischer Perspektive birgt das Blacklisting eine Reihe von Grundsatzfragen, wie etwa jene, wie der mit einem Blacklisting verbundene Wertverlust rechtlich zu bewerten ist: Könnte die (nachträgliche) Aufnahme eines Kryptowertes in die Schwarze Liste einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Eigentümers darstellen? Das wiederum würde voraussetzen, dass an den ggf. illegalen Geldern rechtliches Eigentum erworben werden kann. Weiter ist unklar, auf welcher Tatsachengrundlage ein Listing durch die entsprechenden Behörden vorgenommen werden soll. Je mehr ein Listing dabei auf einer noch unvollständig gesicherten Datenlage hinsichtlich einer kriminellen Nutzung basiert, desto stärker dürfte hier ein grundrechtssensibler Eingriff vorliegen.

Andererseits stellen sich schon vor Implementierung eines solchen Regulierungsinstruments Fragen mit Hinblick auf Prozesse und Rechtssicherheit. Die Gerichte – die schon jetzt mit der Beschlagnahmung krimineller Kryptogelder betraut sind – würden im Fall der Implementierung auch mit Verfahren befasst, die ein Delisting zum Ziel haben. Vor dem Hintergrund einer ohnehin und zunehmend überlasteten deutschen Justiz muss sich der Gesetzgeber hier fragen, ob der Verwaltungs- und Justizaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Effekten steht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Wirkungsgrad letztlich stark von einer rechtspolitischen Voraussetzung abhängt: der internationalen Zusammenarbeit.

Die Achillesferse

Wie so oft in Zeiten globalisierter Märkte ist auch im Bereich der Finanzkriminalität internationale Zusammenarbeit gefragt. Ohne eine umfassende internationale Regulierung wird es weiterhin möglich sein, durch die Umwandlung von aus illegaler Aktivität stammendem Krypto- in Fiatgeld Sanktionen zu umgehen und Geld zu waschen.

Solange auch nur ein Regulierungsregime die Konvertierung ohne Rücksicht auf Herkunft oder Verwendung erlaubt, können kriminelle User das Blacklisting einfach umgehen, indem sie auf entsprechend ausländische Finanzintermediäre ausweichen, die nicht der Regulierung durch ein Blacklisting unterliegen. Betrachtet man wiederum das Finanzvolumen, das zur Umgehung von Wirtschaftssanktionen über Kryptowährungen nach Russland oder in den Iran fließt, erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Länder bei der Erstellung einer internationalen Blacklist kooperieren würden.

Man mag hier einwenden, dass ähnliche Sorgen, also dass Marktakteure stattdessen das Ausland als Sitz oder zur Abwicklung von Transaktionen nutzen, für sämtliche Ansätze der Krypto- Regulierung bestehen. Das hindert die EU aber keineswegs daran, mit Instrumenten wie der MiCAR (Markets in Cryto-Assets Regulation / EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte) einen in Europa einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte zu schaffen. Hier besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zum Blacklisting: User (a) werden auch in einem regulierten EU-Markt Krypto nutzen, solange es für sie profitabel ist. Ziel des Blacklisting sind jedoch größtenteils gerade solche User (b), die aus dem regulierten Markt oder an diesem vorbei handeln wollen. Mit anderen Worten, für Blacklisting gilt: Der am wenigsten regulierte Markt bestimmt den effektiven Regulierungsgrad.

Fazit

Blacklisting soll nicht die bereits bestehenden und funktionierenden Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Kriminalität im Zusammenhang mit Digitalgeld ersetzen. Ergänzend kann der Ansatz jedoch sinnvoll gegen die missbräuchliche Verwendung von Kryptowährungen eingesetzt werden.

Das Eingangs gewählte Bild des Türstehers verdeutlicht zwar das Konzept des Blacklisting, zeigt aber auch dessen begrenzte Nutzen, bezieht es sich nur auf User-Zugänge/keys. Jurisdiktionen, die ein Blacklisting einführen, müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dies nur Sinn ergibt, stehen bestimmte Kryptowerte und nicht Zugänge auf der schwarzen Liste. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden müssen sich weiter darüber im Klaren sein, dass es sich um eine kostenintensive Maßnahme handelt, deren Nettonutzen nicht vollständig absehbar ist. Dies liegt auch an den zusätzlichen Impulsen, die von einem Blacklisting auf den Kryptomarkt als solchem ausgehen und in ihrem Grad schwer einzuschätzen sind – ein Trend zur Deanonymisierung und ein stärker zentralisierter Einfluss auf dezentrale Währungen. Schließlich wirft ein Blacklisting-System eine Vielzahl zu diskutierender Rechtsfragen auf, sowohl prozessualer als auch sachlicher Natur. Es wird sich zeigen, ob sich ein Gesetzgeber findet, der bereit ist, sich diesen Herausforderungen zu stellen.

Ein Fachbeitrag, der sich aus deutscher Perspektive, aber im europarechtlichen Kontext vertieft mit den Rechtsfragen des Blacklisting auseinandersetzt, entsteht gerade in Zusammenarbeit von Prof. Dr. Andreas Kerkemeyer und Leonard Dieckow.

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Zum Diskursprojekt Demokratiefragen des digitalisierten Finanzsektors

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    Hier wird der im gängigen Sprachgebrauch übliche Begriff „Kryptowährungen“ verwendet. Dieser ist aber insofern irreführend, als dass die meisten digitalen Assets kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und damit nicht alle klassischen Merkmale einer Währung erfüllen. Korrekter wäre die Bezeichnung „Kryptowerte“, da sie eher als spekulative Anlage- oder Wertaufbewahrungsmittel fungieren.
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    Möser/Böhme/Breuker, Towards Risk Scoring of Bitcoin Transactions, in: Böhme/Brenner/Moore/Smith, Financial Crytopgraphy and Data Security 2014, S.16-32, S. 16 und 21.
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    Eine tiefgreifende – gerade auch technische – Auseinandersetzung findet sich bei Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019.
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    Die meisten Beiträge beschäftigen sich jedoch mit dem Blacklisting von Zugängen. Für eine Kritik des hier besprochenen Token-Blacklisting sei hier erneut auf Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019, verwiesen.
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Tokenisierung von CO2-Zertifikaten: Blockchain für den Klimaschutz?

Cover des Digitalgesprächs Nr. 56

Für den Klimaschutz sind große Anstrengungen nötig, um einerseits den Ausstoß von Kohlendioxid zu reduzieren, andererseits CO2 aus der Atmosphäre zu entnehmen. Und auch, wenn die Dringlichkeit der Maßnahmen grundsätzlich anerkannt ist, bedarf es gezielter Vorgaben und Anreize, um Unternehmen zum Mitmachen zu motivieren. Ein Instrument, das hierbei seit einigen Jahren zum Einsatz kommt, sind CO2-Zertifikate. Dieses neuartige Konstrukt hat ein komplexes Feld aus Verpflichtungen und Regeln, freiwilligem Engagement, und internationalen Kooperationen geschaffen. Dabei sind staatliche Akteure genauso involviert wie private. Das alles ist nicht nur schwierig zu überblicken, sondern die Möglichkeit des Ausstellens, Kaufens und Verkaufens der Zertifikate hat auch eigene Märkte hervorgebracht hat, auf denen diese Zertifikate fast die Funktion von Wertpapieren erfüllen. Ob man sie rechtlich tatsächlich so behandeln – das heißt auch: regulieren – sollte, ist allerdings nicht abschließend geklärt.

Eine Idee, den Handel mit CO2-Zertifikaten zu erleichtern und auch vertrauenswürdiger zu machen, wäre es, ihn über eine geeignete Blockchain abzuwickeln. Der Schritt ist möglich, vielleicht sogar naheliegend – in jedem Fall machte er den Handel mit Carbon Credits kostengünstig, schnell und vermutlich auch transparent. Erste Beispiele für „tokenisierte Carbon Credits“ gibt es schon. Die Neuentwicklung beschäftigt nicht nur Informatik, Wirtschaftswissenschaften und Unternehmen, sondern insbesondere auch Jurist:innen. Welche Entscheidungen sind hier von Bedeutung und warum schauen internationale Expert:innen dabei mit Interesse auf den europäischen Rechtsraum und seine Bemühungen, Märkte für Krypto-Werte zu regulieren?

Dominik Skauradszun ist Professor für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Unternehmensrecht an der Hochschule Fulda und Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Er forscht und lehrt auch an der Universität Bielefeld und der Nottingham Trent University, und berät als Experte und Sachverständiger Prozesse und Institutionen auf nationaler und EU-Ebene. Im Digitalgespräch erklärt der Experte für Rechtsfragen der Tokenisierung, was CO2-Zertifikate sind, welche Unterschiede es gibt, wie die Märkte für den Handel mit diesen Zertifikaten aussehen, und welche Teilnehmer dabei wichtige Funktionen erfüllen. Er legt dar, warum sich die Blockchain hierbei als technische Umgebung anbietet, und welche Konsequenzen dieser Digitalisierungschritt nach sich ziehen wird. Mit den Gastgeberinnen Marlene Görger und Petra Gehring diskutiert Skauradszun, welche Probleme dadurch gelöst werden können, welche bestehen bleiben werden, ob aus Sicht der Unternehmen die hohe Transparenz bei den Transaktionen Vorteil oder Nachteil darstellt – und warum es nötig ist, dass Jurist:innen zur Tokenisierung von CO2-Zertifikaten forschen.

Folge 56: Digitalgespräch mit Dominik Skauradszun von der Hochschule Fulda, 24. September 2024
Weitere Informationen:

Link zu Dominik Skauradszuns Profil auf der Webseite der Hochschule Fulda: https://www.hs-fulda.de/wirtschaft/ueber-uns/professuren/details/person/prof-dr-dominik-skauradszun-llm-2-483/contactBox

Alle Folgen des Digitalgesprächs
Folge 62: Schutz mittels Digital Services Act: Die Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten
Mit Michael Terhörst von der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) | 11. März 2025 | zur Folge»
Folge 61: Digital Streetwork: Sozialarbeit in digitalen Räumen
Mit Christina Dinar von der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin | 18. Februar 2025 | zur Folge»
Folge 60: Weit mehr als Technik: Suchmaschinen verstehen
Mit Dirk Lewandowski von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg | 28. Januar 2025 | zur Folge»
Folge 59: Was sind Berufsbilder und verändern sie sich durch Digitalität?
Mit Britta Matthes vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit | 26. November 2024 | zur Folge»
Folge 58: Gesetze im „Digitalcheck“ und was daraus folgt: Verwaltung digitaltauglich aufstellen
Mit Stephanie Kaiser von der DigitalService GmbH des Bundes | 5. November 2024 | zur Folge»
Folge 57: Dynamische digitale Strategien für den europäischen Sender ARTE
Mit Kemal Görgülü von ARTE GEIE | 15. Oktober 2024 | zur Folge»
Folge 56: Tokenisierung von CO2-Zertifikaten: Blockchain für den Klimaschutz?
Mit Dominik Skauradszun von der Hochschule Fulda | 24. September 2024 | zur Folge»
Folge 55: IT-Riesen und Softwaremonopole: Das Ringen der Hochschulen um digitale Souveränität
Mit Ramin Yahyapour von der Georg-August-Universität Göttingen und der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen | 3. September 2024 | zur Folge»
Folge 54: Infrastrukturen im Weltraum für die Digitalität auf der Erde
Mit Holger Krag vom Europäischen Raumflugkontrollzentrum (ESOC) | 13. August 2024 | zur Folge»
Folge 53: Information und Desinformation – wie steht es um die Netzöffentlichkeit?
Mit Christian Stöcker von der HAW Hamburg | 18. Juni 2024 | zur Folge»
Folge 52: KI und der Wert menschlicher Autorschaft: Der Kampf ums Urheberrecht
Mit Nina George vom European Writers‘ Council | 28. Mai 2024 | zur Folge»
Folge 51: Kreatives Schreiben mit KI
Mit Jenifer Becker von der Universität Hildesheim | 7. Mai 2024 | zur Folge»
Folge 50: Ein „Digitaler Zwilling“ aus Körperdaten? Auf dem Weg in die Gesundheitsvorsorge der Zukunft
Mit Malte Gruber von der Justus-Liebig-Universität Gießen | 16. April 2024 | zur Folge»
Folge 49: Steuerfahndung mit Künstlicher Intelligenz: Panama, Pandora und mehr
Mit Christian Voß von der Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI) am Finanzamt Kassel | 26. März 2024 | zur Folge»
Folge 48: Der AI Act der EU: Wie er zustande kam und wie er KI reguliert
Mit Domenik Wendt von der Frankfurt University of Applied Sciences | 5. März 2024 | zur Folge»
Folge 47: KI und Haftung: Wer steht ein für die Fehler Künstlicher Intelligenz?
Mit Carsten Gerner-Beuerle vom University College London | 13. Februar 2024 | zur Folge»
Folge 46: Arena of IoT: ein Fußballstadion als digitales Reallabor
Mit Oliver Bäcker von EintrachtTech GmbH | 23. Januar 2024 | zur Folge»
Folge 45: Digitale Forensik
Mit Felix Freiling von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg | 12. Dezember 2023 | zur Folge»
Folge 44: Von Grundsatzdebatte bis Wahlkampf: Digital Kommunizieren in politischen Parteien
Mit Isabelle Borucki von der Philipps-Universität Marburg | 21. November 2023 | zur Folge»
Folge 43: Digitalität und der demokratische Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Mit Florian Hager vom Hessischen Rundfunk | 31. Oktober 2023 | zur Folge»
Folge 42: Sensible Daten für die Wissenschaft: Weshalb ein Forschungs­daten­gesetz?
Mit Stefan Bender von der Deutschen Bundesbank | 10. Oktober 2023 | zur Folge»
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Mit Alexander Martin von der Technischen Universität Nürnberg | 19. September 2023 | zur Folge»
Folge 40: Digitalisierte Landwirtschaft – das Beispiel Obstbau
Mit Christine Rösch vom Institut für Technikfolgenabschätzung und Systemanalyse (ITAS) | 8. August 2023 | zur Folge»
Folge 39: Lehren und Lernen nach der Pandemie: Der schwierige Umbau des digitalen Schulunterrichts
Mit Jan Marco Leimeister von der Universität Kassel | 18. Juli 2023 | zur Folge»
Folge 38: Digitale Kunstwerke bewahren: eine Herausforderung für Museen
Mit Margit Rosen vom ZKM | Zentrum für Kunst und Medien Karlsruhe | 27. Juni 2023 | zur Folge»
Folge 37: Tageszeitungen: Wie verändern sie sich im digitalen Wandel?
Mit Carsten Knop von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung | 6. Juni 2023 | zur Folge»
Folge 36: Wie es Computern gelingt, eigenständig mit Sprache umzugehen
Mit Chris Biemann von der Universität Hamburg | 16. Mai 2023 | zur Folge»
Folge 35: Daten­vielfalt hand­hab­bar machen – das Beispiel Bio­di­versi­täts­forschung
Mit Barbara Ebert von der Gesellschaft für Biologische Daten e. V. | 4. April 2023 | zur Folge»
Folge 34: Maschinelles Lernen im Umweltmonitoring
Mit Hanna Meyer von der Universität Münster | 14. März 2023 | zur Folge»
Folge 33: Was können kleine und große Drohnen? Zur Automatisierung von Fluggeräten
Mit Uwe Klingauf von der Technischen Universität Darmstadt | 21. Februar 2023 | zur Folge»
Folge 32: Digitales Kreditscoring: Wie Datenanalysen darüber entscheiden, wem man Geld leiht und wem nicht
Mit Katja Langenbucher von der Goethe-Universität Frankfurt am Main | 31. Januar 2023 | zur Folge»
Folge 31: Biochemie trifft Informatik: Wie man digitale Daten in DNA speichern kann
Mit Robert Grass von der ETH Zürich | 20. Dezember 2022 | zur Folge»
Folge 30: In die eigene finanzielle Zukunft schauen: Digitale Rententransparenz
Mit Andreas Hackethal von der Goethe-Universität Frankfurt a.M. | 29. November 2022 | zur Folge»
Folge 29: Gaming-Kultur für alle: Szenen, Debatten und ein Milliardenmarkt
Mit Rae Grimm von Webedia Gaming GmbH | 8. November 2022 | zur Folge»
Folge 28: Digitale Spielräume in der Musikproduktion
Mit David Waldecker von der Universität Siegen | 18. Oktober 2022 | zur Folge»
Folge 27: Hacker-Attacken und IT-Management: Cyber-Risiken versichern
Mit Florian Salm von der Gothaer Allgemeine Versicherung AG und Ulrich Greveler von der Hochschule Rhein-Waal | 27. September 2022 | zur Folge»
Folge 26: Seltene Rohstoffe und Elektroschrott: Über Materialität und Recyclingprobleme des Digitalen
Mit Mathias Schluep vom World Resources Forum | 6. September 2022 | zur Folge»
Folge 25: Sterben, Trauern und Vermächtnis: Was ändert sich durch Digitalität?
Mit Stephan Neuser vom Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. | 16. August 2022 | zur Folge»
Folge 24: Was ist das Darknet und was passiert dort?
Mit Kai Denker von der Technischen Universität Darmstadt | 5. Juli 2022 | zur Folge»
Folge 23: Hochleistungsrechnen zu Zukunftsfragen: Das Deutsche Klimarechenzentrum
Mit Thomas Ludwig vom Deutschen Klimarechenzentrum | 14. Juni 2022 | zur Folge»
Folge 22: Open Source für die öffentliche Verwaltung: das Beispiel Schleswig-Holstein
Mit Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holsteins | 24. Mai 2022 | zur Folge»
Folge 21: Von Datenschutz zu Datensouveränität: informationelle Selbstbestimmung in der digitalen Gesellschaft
Mit Steffen Augsberg von der Justus-Liebig-Universität Gießen | 3. Mai 2022 | zur Folge»
Folge 20: Von Cartoons zu Instagram: „Perfekte Bilder“ und das Körperverhältnis von Mädchen
Mit Maya Götz vom Internationalen Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) des Bayerischen Rundfunks | 12. April 2022 | zur Folge»
Folge 19: Verträge automatisieren? Was sind und was leisten „Smart Contracts“?
Mit Nikolas Guggenberger von der Yale Law School | 22. März 2022 | zur Folge»
Folge 18: KI und Krieg: Verhandeln für eine UN-Konvention gegen tödliche autonome Waffensysteme
Mit Anja Dahlmann vom Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg | 1. März 2022 | zur Folge»
Folge 17: Was ist Gaia-X?
Mit Boris Otto von der TU Dortmund und dem Fraunhofer ISST | 8. Februar 2022 | zur Folge»
Folge 16: Cookies, AirTags, Metadaten: Wohin führt das Tracking?
Mit Matthias Hollick von der Technischen Universität Darmstadt | 25. Januar 2022 | zur Folge»
Folge 15: Mit Physik rechnen: Quantencomputer in der Realität
Mit Frank Wilhelm-Mauch von der Universität des Saarlandes | 11. Januar 2022 | zur Folge»
Folge 14: Vermitteln, voranbringen, ermöglichen: Wie macht eine Digitalministerin Politik?
Mit Kristina Sinemus, der Hessischen Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung | 14. Dezember 2021 | zur Folge»
Folge 13: Likes, Bewertungen und smarte Assistenten – Risiken einer digitalen „Verbraucherdemokratie“
Mit Jörn Lamla von der Universität Kassel | 30. November 2021 | zur Folge»
Folge 12: Von der Münze zum Token: Geld, Wert und Währung in der Digitalität
Mit Martin Diehl von der Deutschen Bundesbank | 16. November 2021 | zur Folge»
Folge 11: Smarte Stadtentwicklung – was tun kommunale Unternehmen?
Mit Klaus-Michael Ahrend von der HEAG Holding AG | 2. November 2021 | zur Folge»
Folge 10: Genetische Information im digitalen Zeitalter: Der Streit um das Nagoya-Protokoll
Mit Anna Deplazes Zemp von der Universität Zürich | 19. Oktober 2021 | zur Folge»
Folge 9: Anspruch und Wirklichkeit: Wie steht es um den Datenschutz?
Mit Alexander Roßnagel, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit | 5. Oktober 2021 | zur Folge»
Folge 8: Predictive Policing und die Folgen: Datenanalyse in der Polizeiarbeit
Mit Simon Egbert von der Universität Bielefeld | 21. September 2021 | zur Folge»
Folge 7: DE-CIX und die Architektur des Internets
Mit Harald A. Summa von eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. | 7. September 2021 | zur Folge»
Folge 6: Datenträger, Datendienste, Datenspuren: wissenschaftliche Bibliotheken und Verlage im digitalen Wandel
Mit Katrin Stump von der Universitätsbibliothek Braunschweig | 3. August 2021 | zur Folge»
Folge 5: Datenchirurgie? Intelligente Technik im OP
Mit Stefanie Speidel vom Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen in Dresden | 20. Juli 2021 | zur Folge»
Folge 4: KI in der Finanzwelt
Mit Florian Möslein von der Philipps-Universität Marburg | 6. Juli 2021 | zur Folge»
Folge 3: Blockchain nach Bitcoin: Regeln in der Welt der Krypto-Token
mit Sebastian Omlor von der Philipps-Universität Marburg | 22. Juni 2021 | zur Folge»
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Mit Linda Bertram von der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität | 8. Juni 2021 | zur Folge»
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