Ein Türsteher für den Krypto-Club? Blacklisting im Kampf gegen Krypto-Kriminalität
Ein Beitrag von Leonard Dieckow
18. März 2025
Jemand macht Ärger im Restaurant, Club oder Festzelt. Er benimmt sich daneben, stört die anderen Gäste. Schnell kommt das Sicherheitspersonal und – nach einem kurzen Gerangel – entfernt den Störenfried. Er versucht noch einmal, ins Lokal zu kommen. Aber: Keine Chance bei den Türstehern, er steht auf der schwarzen Liste und wird schon an der Tür abgewiesen.
In etwa so kann man sich das Instrument des Blacklistings vorstellen. Diese im Bereich IT, aber auch im Personal- und Finanzwesen bekannte Methode kann auch auf die Krypto-Welt ausgedehnt werden. Hier soll sie dazu beitragen, die Abwicklung krimineller Geschäfte in der Anonymität von Krypto weniger attraktiv zu machen. In diesem Beitrag wollen wir klären, warum hier womöglich Handlungsbedarf besteht. Trägt die Türsteherallegorie auch im Bereich der Kryptowährungen?1Hier wird der im gängigen Sprachgebrauch übliche Begriff „Kryptowährungen“ verwendet. Dieser ist aber insofern irreführend, als dass die meisten digitalen Assets kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und damit nicht alle klassischen Merkmale einer Währung erfüllen. Korrekter wäre die Bezeichnung „Kryptowerte“, da sie eher als spekulative Anlage- oder Wertaufbewahrungsmittel fungieren. Und mit welchen Effekten darf und muss ein Gesetzgeber rechnen, implementiert er ein solches System?

Kreative Kriminelle
Oft gehören bei technischen Neuerungen neben risikofreudigen Pionieren Kriminelle zu den ersten Anwendern. So ist es nicht verwunderlich, dass gerade unter dem Schutz der Anonymität von Kryptowährungen häufig die Grenzen der Legalität verlassen werden. Das soll die Verwendung von Kryptowährungen nicht per se in die Nähe der Kriminalität rücken – das Gesamtvolumen der illegalen Geschäfte liegt schätzungsweise bei nur 0,14% aller On-Chain-Transaktionen. Es muss jedoch anerkannt werden, dass Krypto kriminelles Verhalten teilweise erst ermöglicht.
Einige Daten hierzu: Im Jahr 2024 wurden weltweit 813,55 Millionen Dollar in Krypto an Erpresser mit Ransomware bezahlt, also Erpressungssoftware, die den Zugriff auf Daten erst nach Zahlung eines Lösegelds wieder freigibt. Im selben Jahr erhielten von Wirtschaftssanktionen betroffene Regime wie Russland oder der Iran ganze 15,8 Milliarden Dollar über Kryptowährungen – freilich um genau diese Sanktionen zu umgehen. Aber auch von nichtstaatlicher Seite wird der Kryptomarkt zur Geldwäsche genutzt. Aufgrund der dezentralen Funktionsweise von Kryptowährungen sind diese Probleme von staatlicher Seite aber nur schwer adressierbar.
Wovon wir sprechen
Beim Blacklisting können Marktakteure oder -objekte aufgrund bestimmter Kriterien von einer zentralen Stelle auf eine sogenannte schwarze Liste gesetzt werden. Die Aufnahme in diese Liste hat zur Folge, dass mit dem gelisteten Subjekt oder Objekt – auch und gerade durch Dritte – nicht mehr interagiert werden darf.
Die Idee ist nicht neu. Sie auch für Kryptowerte zur Anwendung bringen zu wollen, ist es auch nicht.2Möser/Böhme/Breuker, Towards Risk Scoring of Bitcoin Transactions, in: Böhme/Brenner/Moore/Smith, Financial Crytopgraphy and Data Security 2014, S.16-32, S. 16 und 21. Eine rechtliche Umsetzung ist dennoch trotz anhaltender Diskussion bisher ausgeblieben (Stand März 2025). Das mag an einer strategischen Schwäche des Blacklisting liegen – auf die wir noch zu sprechen kommen. Es lohnt dennoch, sich mit dem Konzept vertraut zu machen und seine eventuellen Stärken anzuerkennen. Die Regulierung des Kryptomarktes ist ohnehin schwierig; auch ein unvollkommenes Instrument kann hier ein gutes sein.
Wer oder was kommt auf die Liste?
Intuitiv scheinen Subjekte, also Individuen, Haushalte, Unternehmen oder Staaten geeignete Ziele für Blacklisting zu sein – wie auch das Türsteher-Beispiel verdeutlicht: Wer Ärger macht, wird rausgeschmissen und ist fortan geächtet bzw. wer geblacklistet wurde, darf von Finanzintermediären nicht mehr bedient werden. Gerade bei den Akteuren anzusetzen ist aber aufgrund der (technischen) Funktionsweise von Kryptowährungen wenig sinnvoll.
Im klassischen Bankgeschäft werden Konten und die dazugehörigen (Identitäts-)Daten zentral erfasst. Dies ermöglicht eine Identitätsprüfung der Zahlenden (Know Your Customer, KYC). Viele Kryptowährungen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie offen (open/permissionless) sind, d.h. jedermann kann sich voraussetzungslos die notwendigen Zugänge verschaffen; eine Identitätsprüfung findet nicht statt. Mehr noch: Da sich jedermann jederzeit schnell und mit geringem Aufwand neue Zugänge (keys) generieren kann, lohnt sich ein solcher Zugang auch für eine einzelne Transaktion. Erscheint nun ein Zugang den zuständigen Stellen verdächtig und wird geblacklistet, kann sofort auf einen neuen Zugang ausgewichen werden. Das Blacklisting von Zugängen und Adressen ist daher auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht zweckmäßig. Um bei unserem Eingangsbeispiel zu bleiben: Auch der beste Türsteher kann das Eintreten von Gästen nicht verhindern, die Namen und Erscheinung jedes Mal ändern.
Das macht das Konzept des Blacklisting keineswegs unbrauchbar. Die technische Funktionsweise der Kryptowährungen, die das Listing von Zugängen erschwert, öffnet nämlich gleichzeitig die Tür für einen gezielteren Ansatz: Statt der Zugänge werden einzelne Kryptowerte selbst geblacklistet. Ergebnis der Maßnahme ist dann, dass derart gelistete Werte von den regulierten Finanzintermediären nicht mehr in andere Zahlungsmittel konvertiert werden dürfen. Ohne die Möglichkeit zur Umwandlung wird ein Kryptowert faktisch wertlos: Weder kann er ausgegeben, d.h. konvertiert werden, noch wird ein rationaler Akteur den Wert im Rahmen einer Transaktion in der Kryptowährung annehmen.
Technische Umsetzung
Was das Blacklisting von Werten effektiv macht, ist die Rückverfolgbarkeit (recursivity) der meisten Blockchain-basierten Krypto-Transaktionen. Denn ein geblacklisteter Wert kann nicht intern weißgewaschen werden: Die Schwarze Liste zählt bestimmte Werte auf, die mit illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche, Erpressung oder der Umgehung von Sanktionen assoziiert sind oder im Verdacht stehen es zu tun. Werden diese Werte im Rahmen einer Transaktion ausgegeben, überträgt sich die Markierung (taint) des Wertes auf die Transaktion – ein einmal derart markierter Wert verliert seine Markierung also auch nicht dadurch, dass er hin- und her transferiert wird.
Daraus ergeben sich technische Fragestellungen im Umgang mit geblacklisteten Werten. So ist etwa unklar, ob bzw. wie eine Prüfung des Status der Kryptowerte (tainted oder nicht) automatisiert durch Protokolle des jeweiligen Krypto-Wallets erfolgen kann. Letztlich hat der Gesetzgeber aber auf die Gestaltung von Krypto-Wallets wegen der Dezentralität der meisten Kryptowährungen keinen Einfluss; für uns sollen technische Fragen3Eine tiefgreifende – gerade auch technische – Auseinandersetzung findet sich bei Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019.hier schon deshalb außer Betracht bleiben.
Welche Anreize schafft das für wen?
Nachdem geklärt ist, was Blacklisting ist und was nicht, kommen wir also zur zentralen Frage: Welche Wirkungen sind von seinem Einsatz zu erwarten? Hier fehlen genaue Daten im Bezug auf das Listing von Werten. Wenn wir daher im Folgenden mögliche Auswirkungen des Blacklistings auf einzelne Marktteilnehmer prognostizieren, so geschieht dies unter der Annahme, dass diese (ökonomisch) rational auf die durch das Blacklisting gesetzten Anreize reagieren. Relevante Subjekte sind dabei diejenigen, die mit den Werten in Kontakt kommen, also (a) User und Finanzintermediäre sowie innerhalb dieser Gruppe die (b) kriminellen User. Zudem noch diejenigen, die die Blacklist führen, aktualisieren und gegebenenfalls nach Rechtsstreitigkeiten revidieren müssen, also (c) der Staat und schließlich (d) der Markt für Kryptowährungen als solcher.
User und Finanzintermediäre sichern sich ab
Für normale User wie auch die Finanzintermediäre, mit deren Hilfe sie ihre Kryptowährungen in Fiat-Währungen umwandeln, schafft das Blacklisting einen starken Anreiz, zu prüfen, ob die gehandelten Werte auf der Blacklist stehen. Andernfalls laufen sie Gefahr, im Rahmen einer Transaktion Werte zu akzeptieren, die sie nicht ausgeben können und die somit faktisch wertlos sind. Es ist hier davon auszugehen, dass eine Risikoprüfung über entsprechende Protokolle von der Wallet selbst durchgeführt werden kann.
Ein Risiko geht aber nicht nur von der Transaktion entsprechend gelisteter Kryptowerte aus. Im Rahmen der Aktualisierung der Schwarzen Listen besteht ständig die Gefahr, dass bereits erhaltene Werte nachträglich gelistet werden. Das könnte einen Anreiz schaffen, erhaltene Kryptowerte schnell in Fiat-Währungen umzuwandeln. In diesem Zusammenhang wird rechtlich zu klären sein, ob (und wie lange) Nutzer gegenüber einem Finanzintermediär haften, wenn bereits konvertierte Werte nachträglich gelistet werden. Damit zeichnet sich auch für die Versicherungswirtschaft ein völlig neues Geschäftsfeld ab, nämlich das Angebot von kostengünstigen Blacklist-Transaktionsversicherungen.
Ein neuer Impuls im Krypto-Markt
Auf staatlicher Seite ist die Implementierung eines Blacklistingsystems allerdings mit hohen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber ist gefordert einen komplexen, ganzheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, in welchem die Exekutive eine Blacklist erstellt, diese kontinuierlich aktualisiert und die Compliance der Marktteilnehmer überwacht. Für den Kryptomarkt selbst bliebe die Einführung ebenfalls nicht folgenlos. Grundsätzlich stellt das Blacklisting einen Vorstoß auf den Kern- und Problempunkt der Kryptowährungen dar, die Privatsphäre und Anonymität.
Kritiker des Blacklistings4Die meisten Beiträge beschäftigen sich jedoch mit dem Blacklisting von Zugängen. Für eine Kritik des hier besprochenen Token-Blacklisting sei hier erneut auf Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019, verwiesen. weisen darauf hin, dass die Anonymität der Kryptonutzer:innen hier zwar nicht unmittelbar aufgehoben wird, User aber zur Absicherung und als Reaktion auf das Blacklisting-Risiko eine Deanonymisierung ihres Transaktionspartners zur Bedingung machen können. Zumindest mittelbar würde dadurch das anonyme Auftreten auf dem Kryptomarkt erschwert. Durch das Zusammenwirken des Absicherungsstrebens anderer Marktteilnehmer im Allgemeinen und dem daraus folgenden Trend zur Deanonymisierung im Besonderen macht das Blacklisting die Abwicklung von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund aufwendiger, kostenintensiver und damit weniger attraktiv.
Rechtlicher Rahmen und rechtliche Gretchenfragen
Aus juristischer Perspektive birgt das Blacklisting eine Reihe von Grundsatzfragen, wie etwa jene, wie der mit einem Blacklisting verbundene Wertverlust rechtlich zu bewerten ist: Könnte die (nachträgliche) Aufnahme eines Kryptowertes in die Schwarze Liste einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Eigentümers darstellen? Das wiederum würde voraussetzen, dass an den ggf. illegalen Geldern rechtliches Eigentum erworben werden kann. Weiter ist unklar, auf welcher Tatsachengrundlage ein Listing durch die entsprechenden Behörden vorgenommen werden soll. Je mehr ein Listing dabei auf einer noch unvollständig gesicherten Datenlage hinsichtlich einer kriminellen Nutzung basiert, desto stärker dürfte hier ein grundrechtssensibler Eingriff vorliegen.
Andererseits stellen sich schon vor Implementierung eines solchen Regulierungsinstruments Fragen mit Hinblick auf Prozesse und Rechtssicherheit. Die Gerichte – die schon jetzt mit der Beschlagnahmung krimineller Kryptogelder betraut sind – würden im Fall der Implementierung auch mit Verfahren befasst, die ein Delisting zum Ziel haben. Vor dem Hintergrund einer ohnehin und zunehmend überlasteten deutschen Justiz muss sich der Gesetzgeber hier fragen, ob der Verwaltungs- und Justizaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Effekten steht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Wirkungsgrad letztlich stark von einer rechtspolitischen Voraussetzung abhängt: der internationalen Zusammenarbeit.
Die Achillesferse
Wie so oft in Zeiten globalisierter Märkte ist auch im Bereich der Finanzkriminalität internationale Zusammenarbeit gefragt. Ohne eine umfassende internationale Regulierung wird es weiterhin möglich sein, durch die Umwandlung von aus illegaler Aktivität stammendem Krypto- in Fiatgeld Sanktionen zu umgehen und Geld zu waschen.
Solange auch nur ein Regulierungsregime die Konvertierung ohne Rücksicht auf Herkunft oder Verwendung erlaubt, können kriminelle User das Blacklisting einfach umgehen, indem sie auf entsprechend ausländische Finanzintermediäre ausweichen, die nicht der Regulierung durch ein Blacklisting unterliegen. Betrachtet man wiederum das Finanzvolumen, das zur Umgehung von Wirtschaftssanktionen über Kryptowährungen nach Russland oder in den Iran fließt, erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Länder bei der Erstellung einer internationalen Blacklist kooperieren würden.
Man mag hier einwenden, dass ähnliche Sorgen, also dass Marktakteure stattdessen das Ausland als Sitz oder zur Abwicklung von Transaktionen nutzen, für sämtliche Ansätze der Krypto- Regulierung bestehen. Das hindert die EU aber keineswegs daran, mit Instrumenten wie der MiCAR (Markets in Cryto-Assets Regulation / EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte) einen in Europa einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte zu schaffen. Hier besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zum Blacklisting: User (a) werden auch in einem regulierten EU-Markt Krypto nutzen, solange es für sie profitabel ist. Ziel des Blacklisting sind jedoch größtenteils gerade solche User (b), die aus dem regulierten Markt oder an diesem vorbei handeln wollen. Mit anderen Worten, für Blacklisting gilt: Der am wenigsten regulierte Markt bestimmt den effektiven Regulierungsgrad.
Fazit
Blacklisting soll nicht die bereits bestehenden und funktionierenden Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Kriminalität im Zusammenhang mit Digitalgeld ersetzen. Ergänzend kann der Ansatz jedoch sinnvoll gegen die missbräuchliche Verwendung von Kryptowährungen eingesetzt werden.
Das Eingangs gewählte Bild des Türstehers verdeutlicht zwar das Konzept des Blacklisting, zeigt aber auch dessen begrenzte Nutzen, bezieht es sich nur auf User-Zugänge/keys. Jurisdiktionen, die ein Blacklisting einführen, müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dies nur Sinn ergibt, stehen bestimmte Kryptowerte und nicht Zugänge auf der schwarzen Liste. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden müssen sich weiter darüber im Klaren sein, dass es sich um eine kostenintensive Maßnahme handelt, deren Nettonutzen nicht vollständig absehbar ist. Dies liegt auch an den zusätzlichen Impulsen, die von einem Blacklisting auf den Kryptomarkt als solchem ausgehen und in ihrem Grad schwer einzuschätzen sind – ein Trend zur Deanonymisierung und ein stärker zentralisierter Einfluss auf dezentrale Währungen. Schließlich wirft ein Blacklisting-System eine Vielzahl zu diskutierender Rechtsfragen auf, sowohl prozessualer als auch sachlicher Natur. Es wird sich zeigen, ob sich ein Gesetzgeber findet, der bereit ist, sich diesen Herausforderungen zu stellen.
Ein Fachbeitrag, der sich aus deutscher Perspektive, aber im europarechtlichen Kontext vertieft mit den Rechtsfragen des Blacklisting auseinandersetzt, entsteht gerade in Zusammenarbeit von Prof. Dr. Andreas Kerkemeyer und Leonard Dieckow.
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- 1Hier wird der im gängigen Sprachgebrauch übliche Begriff „Kryptowährungen“ verwendet. Dieser ist aber insofern irreführend, als dass die meisten digitalen Assets kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und damit nicht alle klassischen Merkmale einer Währung erfüllen. Korrekter wäre die Bezeichnung „Kryptowerte“, da sie eher als spekulative Anlage- oder Wertaufbewahrungsmittel fungieren.
- 2Möser/Böhme/Breuker, Towards Risk Scoring of Bitcoin Transactions, in: Böhme/Brenner/Moore/Smith, Financial Crytopgraphy and Data Security 2014, S.16-32, S. 16 und 21.
- 3Eine tiefgreifende – gerade auch technische – Auseinandersetzung findet sich bei Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019.
- 4Die meisten Beiträge beschäftigen sich jedoch mit dem Blacklisting von Zugängen. Für eine Kritik des hier besprochenen Token-Blacklisting sei hier erneut auf Möser, Narayanan, Effective Cryptocurrency Regulation Through Blacklisting, 2019, verwiesen.