Der digitale Euro: Ein erster Blick auf drei Herausforderungen
Ein Beitrag von Andreas Kerkemeyer
15. Januar 2024
Langsam wird es ernst. Nach zahlreichen Diskussionspapieren der EZB, diversen Grundsatzreden von Mitgliedern des EZB Direktoriums, zahlreichen Stellungnahmen aus der Wissenschaft und ersten politischen Debatten hat die Kommission am 28. Juni 2023 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro» (dEuroVO-E) veröffentlicht. Im Anschluss hat die EZB im November 2023 die Vorbereitungsphase» eingeläutet, prüft also ganz konkret, ob und wie der digitale Euro eingeführt werden könnte. Damit schickt sich die Eurozone wahrscheinlich an, digitales Zentralbankgeld einzuführen.
Digitales Zentralbankgeld» lässt sich als Zahlungsmittel verstehen, das einen Anspruch gegenüber der herausgebenden Zentralbank begründet, in der jeweiligen Währung denominiert ist und ausschließlich digital emittiert wird. Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht genau dies vor. So wird der digitale Euro als „digitale Form der einheitlichen Währung“ (Art. 3 dEuroVO-E) umschrieben, der „eine direkte Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Nutzern des digitalen Euro“ begründet (Art. 4 Abs. 2 dEuroVO-E). Diesem soll zudem der Status als gesetzliches Zahlungsmittel zukommen (Art. 7 Abs. 1 dEuroVO-E). Der digitale Euro soll also als weiteres gesetzliches Zahlungsmittel neben das Bargeld treten und im Euroraum allen natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung stehen. Die EZB wird ihn nicht direkt „vertreiben“, vielmehr sollen Zahlungsdienstleister, also regelmäßig private Unternehmen, ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zum digitalen Euro ermöglichen (vgl. Art. 13 dEuroVO-E).
Die Einführung des digitalen Euro wirft sehr unterschiedliche Fragen auf. Ich möchte an dieser Stelle nur drei herausgreifen: Erstens die Frage nach der Verbands- und Organkompetenz, also die Frage, ob die Union den digitalen Euro einführen darf und wenn ja, welche Organe dies tun dürfen. Zweitens die Frage, wie Desintermediationsgefahren und Bank Runs begegnet werden, also die Systemstabilität gesichert werden kann. Und drittens werden auch datenschutzrechtliche Belange zu klären sein.
Kompetenzfragen
Kompetenzfragen sind in einem politischen Mehrebenensystem unvermeidbar. Gleichzeitig gelten sie – diplomatisch ausgedrückt – gemeinhin als wenig spannend. Zudem werden Diskussionen darüber, wer welche Kompetenzen besitzt oder nicht, schnell als „Bremsklotz“ empfunden, geht es bei solchen Diskussionen doch zuvörderst um die rechtstechnische Machbarkeit und nicht oder weniger um die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen politischen Anliegens. So gesehen liegen Kompetenzfragen quer zur Erörterung der politischen Alternativen.
Gleichwohl haben Kompetenzfragen innerhalb der Europäischen Union eine hohe Bedeutung. Denn die Union kann nur auf die Kompetenzen rekurrieren, die ihr in den Verträgen, also im Vertrag zur Europäischen Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nebst ihrer Protokolle eingeräumt wurden. Für die Organe der EU gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die Union hat also nicht das Recht, eigene Kompetenzen selbst zu begründen. (Im deutschsprachigen verfassungsrechtlichen Schrifttum wird ein solches Recht als „Kompetenz-Kompetenz“ umschrieben.) Diese Beschränkung der unionalen Kompetenz hat einen wichtigen Grund: der Einschränkung ihrer Gestaltungsspielräume haben die Parlamente der Mitgliedsstaaten zugunsten der Union zugestimmt, wollten dieser aber nur bestimmte Kompetenzen übertragen. Die unionale Rechtsordnung ist auch heute noch eine abgeleitete.
Der Verordnungsentwurf zur Einführung eines digitalen Euro stützt sich auf Art. 133 AEUV, demzufolge Rat und Parlament „Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“ erlassen. Allerdings sieht der Entwurf auch vor, dass der digitale Euro den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erhalten soll (Art. 7 dEuroVO-E). Art. 128 AEUV bestimmt indes, dass die von der „Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten [sind], die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“ (Art. 128 Abs. 1 S. 2 AEUV). Andere gesetzliche Zahlungsmittel werden in den Verträgen hingegen nicht erwähnt.
Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Art. 128 AEUV eine Art Kompetenzschranke begründet, die bei der Auslegung von Art. 133 AEUV zu berücksichtigen wäre und die zur Folge hätte, dass andere Zahlungsmittel nicht als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt werden könnten. Eine solche Lesart erscheint aus unterschiedlichen Gründen als deutlich zu weitgehend. Zunächst spricht bereits eine wortlautfixierte Betrachtung beider Artikel hiergegen. So spricht Art. 128 AEUV eben nicht aus, dass nur Euro-Banknoten gesetzliches Zahlungsmittel sein sollen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, dass sie im Euroraum die Banknoten sind, denen der Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zukommt. Zentrales Ziel der Regelung war es, den vor der Einführung des Euro existierenden nationalen Banknoten den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels dauerhaft zu entziehen. Bei Art. 133 AEUV deutet nicht nur die weite sprachliche Fassung auf eine weitreichende Kompetenz der EU-Organe hin, auch eine Betrachtung, die nach der systematischen Einbettung von Art. 133 AEUV fragt, kommt zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit der Einführung eines neuen gesetzlichen Zahlungsmittels werden zum einen die anderen gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgeschafft oder verdrängt; die entsprechenden Wertungen der Verträge werden also nicht überspielt. Zum anderen ist es unmittelbar einleuchtend, dass die nähere Ausgestaltung des Euro in die Hände derjenigen Körperschaft gehört, die für diesen verantwortlich zeichnet, also der Union.
Im Ergebnis trägt Art. 133 AEUV den Verordnungsentwurf der Kommission. Da die Währungspolitik eine ausschließliche Kompetenz der Union darstellt, findet jedenfalls der kompetenzrechtliche Grundsatz der Subsidiarität, demzufolge die Union wenn sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit hat, nur dann handelt, wenn ihre Maßnahmen wirksamer sind als nationale, regionale oder lokale, keine Anwendung.
Der zu verabschiedende Rechtsakt muss vom Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen werden. Beide Organe müssen sich im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens einig werden. Die EZB ist in dem Verfahren „nur“ anzuhören (S. 2), kann aber auf diesem Wege ihre Expertise einbringen.
Systemstabilität
Eine Vielzahl der Diskussionspapiere, die von der EZB im Rahmen der Diskussion über die Einführung des digitalen Euro lanciert wurden, beschäftigt sich mit der Frage, welche Auswirkungen der digitale Euro auf die Stabilität der Finanzmärkte haben könnte (siehe bspw. hier» und hier»). Diskutiert wird etwa die Frage, ob die Einführung von digitalem Zentralbankgeld die Gefahr von Bank Runs für einzelne Banken erhöhen würde. Unter einem Bank Run lässt sich der plötzliche Liquiditätsabfluss einer Bank verstehen, durch den diese in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder gar in die Insolvenz rutscht». Dieses Szenario lässt sich nie ganz ausschließen, denn die von Banken betriebene Finanzintermediation trägt dieses Risiko in sich.1Wegweisend: Diamond/Dybvig, Journal of Political Economy, 1983, 401. Auch im besten aller denkbaren Finanzsysteme ist also die Gefahr eines Bank Runs, der weitere Bank Runs nach sich ziehen kann, nie vollständig auszuschließen. Digitales Zentralbankgeld kann dieses Risiko allerdings erhöhen, weil diese Form des öffentlichen Geldes gerade im Krisenfall als besonders sicher wahrgenommen wird. Schließlich wird digitales Zentralbankgeld genauso wie Bargeld von der Zentralbank garantiert, die eine herausgehobene Stellung im Finanzsystem einnimmt und deren Insolvenz mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend wäre es rational, im (vermuteten) Krisenfall Bankeinlagen umzuschichten, also sie in digitale Euro zu tauschen.
Darüber hinaus ist aber auch die Gefahr einer sogenannten Desintermediation, also eines Bedeutungsverlusts von Geschäftsbanken als klassischen Finanzintermediären, nicht zu leugnen. Sollte es dauerhaft zu einer Umschichtung bestehender Einlagen in digitale Euro kommen, stehen den Banken weniger Einlagen zur Verfügung, weshalb sie dann auch nur noch in einem geringeren Maße ihrer zentralen Intermediationsfunktion nachkommen können, also beispielsweise Einlagen in einen Kredit zu transformieren und so Nachfrage und Angebot nach Kapital zusammenzubringen.
Wie aber lässt sich der Gefahr eines schnelleren Liquiditätsabflusses aufgrund der Konvertierung von Giralgeld in digitales Zentralbankgeld sowie der Desintermediationsgefahr begegnen? Eine denkbare Lösung besteht in der Zweiteilung der Guthaben in digitalen Euro. So hat Bindseil bereits 2020 in einem Diskussionspapier der EZB» ein zweistufiges Vergütungssystem („two-tier remuneration system“) vorgeschlagen. Guthaben in digitalen Euro bis zu einer bestimmten Höhe (als Diskussionspunkt genannt werden 3.000 Euro pro natürlicher Person) könnten frei genutzt werden (tier 1 bzw. Stufe 1). Die Guthaben auf dieser ersten Stufe würden in erster Linie als Zahlungsmittel fungieren. Darüber hinausgehenden Guthaben in digitalen Euro (tier 2 bzw. Stufe 2) käme hingegen allein eine Wertaufbewahrungsfunktion zu, sie könnten nicht (direkt) als Zahlungsmittel genutzt werden. Gleichzeitig könnten diese-Anlagen auf dieser Stufe über Zinsregeln auch so ausgestaltet werden, dass die Attraktivität des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel gemindert würde. So könnte Desintermediation und möglichen Bank Runs begegnet werden.
Derzeit wird allerdings insbesondere über einen „Wasserfall-Ansatz“ (waterfall functionality) diskutiert. Dieser ist bereits im Entwurf der Rulebook Development Group der EZB, die Regeln für die Distribution des digitalen Euro ausarbeiten soll, vorgesehen (siehe jüngst hier»). Auch mit diesem Ansatz soll die Menge an digitalen Euro, die eine Person halten darf, begrenzt und damit Bank Runs und Desintermediation vorgebeugt werden. Allerdings unterscheidet sich der „Wasserfall-Ansatz“ deutlich vom zweistufigen Vergütungsmodell. Denn die Guthaben würden hier nicht in zwei „Stufen“ (tiers) eingeteilt. Die Idee ist vielmehr, die Beträge, die über das festgesetzte Maximalvolumen in digitalen Euro hinausgehen, auf ein (mit der „Brieftasche“ für den digitalen Euro verknüpftes) Bankkonto zu überweisen, um so die Einhaltung der (zu definierenden) Höchstgrenzen sicherzustellen. Dieser Ansatz dürfte technisch relativ leicht zu realisieren sein, setzt aber die dauerhafte Verknüpfung von Bankkonto und „Brieftasche“ voraus. Jedenfalls entbindet er die EZB von der im zweistufigen Modell notwendigen und ebenso schwierigen Aufgabe der adäquaten und situationsangepassten Ausgestaltung der zweiten Stufe (sprich: der Anpassung der Zinsen).
Natürlich kommt es hier (und bei anderen Lösungsoptionen) auch stark auf die Umsetzung im Einzelfall an. Deswegen soll die EZB nach dem Verordnungsentwurf zur Sicherung der Finanzstabilität (auch) „Instrumente zur Beschränkung der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel“ entwickeln (Art. 16 Abs. 1 dEuroVO-E). Diese Formulierung ist bewusst vage gehalten; nur so kann sie flexible Reaktionen auf schwer antizipierbare Entwicklungen zulassen. Die EZB wird sicher nicht nur die im Verordnungsentwurf erwähnten „Instrumente“ entwickeln, sondern auch fortlaufend anpassen. Gleichzeitig werden die Instrumente klar kommuniziert werden müssen, wenn sie die Akzeptanz des digitalen Euro fördern sollen.
Datenschutz
Gerade in Deutschland, wo Bargeld eine stark freiheitsermöglichende Funktion zugewiesen und auch sonst der Datenschutz (relativ) hochgehalten wird, dürfte sich die Diskussion über den digitalen Euro in Zukunft vor allem um die Gewährleistung eines angemessenes Datenschutzniveaus drehen. Klar ist, dass jede digitale Transaktion in einem höheren Maße für Dritte nachvollziehbar ist als eine Bargeldtransaktion – jede digitale Transaktion hinterlässt elektronische Spuren. Zudem werden beim digitalen Euro große Mengen an Transaktionsdaten anfallen, die relativ leicht Personen zugeordnet werden können. Um den datenschutzrechtlichen Herausforderungen zu begegnen, setzt der Verordnungsentwurf der Kommission zum einen auf die Ermöglichung von Offline-Zahlungen und zum anderen auf weitgehende datenschutzrechtliche Standards.
Mit Offline-Zahlungen werden Transaktionen mit einem geringen Transaktionsvolumen von der digitalen Nachverfolgung ausgenommen, weil sie nicht systematisch erfasst werden. Hiermit wird ein erheblicher Zugewinn an Anonymität erreicht, auch wenn die für die jeweilige Transaktion eingesetzten Endgeräte natürlich ausgelesen werden können, etwa wenn sie beschlagnahmt werden.
Besonders hohe Anforderungen an den Datenschutz müssen allerdings Online-Zahlungen erfüllen, denn deren Transaktionsdaten müssen systematisch gespeichert werden und lassen sich den beteiligten Parteien zuordnen. Der Verordnungsentwurf schafft kein vollständig neues Datenschutzrecht, sondern adaptiert die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, die sich – bei allen Streitigkeiten im Detail – grosso modo bewährt haben. Dies bedeutet auch: die aus der Datenschutz-Grundverordnung bekannten datenschutzrechtlichen Grundsätze und Rechtfertigungstatbestände finden Anwendung. Die EZB2Genau genommen trifft diese Pflicht nicht nur die EZB, sondern auch die nationalen Zentralbanken, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken sind. Um die Lesbarkeit zu erhöhen, wird aber hier und im Folgenden jeweils nur die EZB genannt, wenn diese und die nationalen Zentralbanken verpflichtet werden. und die Zahlungsdienstleister nehmen bei der Abwicklung von Transaktionen in digitalen Euro Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr (Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 dEuroVO-E). Dies schafft einen nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendigen Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insoweit verläuft alles weitgehend in den bekannten datenschutzrechtlichen Bahnen.
Der Verordnungsentwurf geht aber über die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung hinaus. So werden in den Anhängen III und IV des Entwurfs all jene personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Transaktion verarbeitet werden dürfen, abschließend aufgezählt. Weitere Daten dürfen also von vornherein nicht erfasst werden. Deutlich wird hier das Bemühen der Kommission, nur jene Daten zu erfassen, die für die Verarbeitung der Transaktionen dringend erforderlich sind.
Darüber hinaus sind sowohl die Zahlungsdienstleister auf der einen als auch die EZB auf der anderen Seite verpflichtet, „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich modernste[r] Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen“ zu treffen (Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 4 dEuroVO-E). Das ist zwar keine einklagbare Pflicht, aber sehr wohl ein weitgehendes Optimierungsgebot, das fortlaufend zu beachten ist. Zudem soll insbesondere die Identifizierbarkeit der Nutzer:innen erschwert werden. Um nicht direkt identifizierbar zu sein, wird von der EZB eine „klare Trennung der personenbezogenen Daten“ (Art. 35 Abs. 4 dEuroVO-E) verlangt. Die Daten, die Rückschlüsse auf die natürlichen Personen zulassen, sind also getrennt von den Transaktionsdaten zu speichern. Selbst wenn jemand also Zugriff auf die Transaktionsdaten hat, kann sie/er nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wer an der Transaktion beteiligt war. Auch hiermit wird ein hohes Maß an Datenschutz gewährleistet.
Die aufgezeigten datenschutzrechtlichen Standards sind also durchaus ambitioniert und es wird bereits aus dem Verordnungsentwurf deutlich, dass die technische Umsetzung fortlaufend weiterzuentwickeln ist. Auch wenn über Einzelheiten gewiss noch politisch gestritten werden wird (und sollte), gelingt dem Entwurf doch grundsätzlich der Spagat zwischen dem technisch-operativ Notwendigen und dem Datenschutz.
Zu weiterführenden Beiträgen zum Thema im Dossier Digitaler Euro»
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- 1Wegweisend: Diamond/Dybvig, Journal of Political Economy, 1983, 401.
- 2Genau genommen trifft diese Pflicht nicht nur die EZB, sondern auch die nationalen Zentralbanken, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken sind. Um die Lesbarkeit zu erhöhen, wird aber hier und im Folgenden jeweils nur die EZB genannt, wenn diese und die nationalen Zentralbanken verpflichtet werden.